Verordnung über die Finanzanlagenvermittlung

Abschnitt 1. Sachkundenachweis

§ 1 Sachkundeprüfung (1) Gegenstand der Sachkundeprüfung nach § 34f Absatz 2 Nummer 4 auch in Verbindung mit § 34h Absatz 1 Satz 4 der Gewerbeordnung sind die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten auf folgenden Gebieten und deren praktische Anwendung:
1.
fachliche Grundlagen:
a)
rechtliche Grundlagen für die Finanzanlagenvermittlung und Finanzanlagenberatung,
b)
steuerliche Behandlung der Finanzanlagen,
c)
offene Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs und die Möglichkeiten der staatlichen Förderung,
d)
geschlossene Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 5 des Kapitalanlagegesetzbuchs,
e)
Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes;
2.
Kundenberatung:
a)
Erstellung von Kundenprofilen und Bedarfsermittlung,
b)
Lösungsmöglichkeiten,
c)
Produktdarstellung und Information.
(2) Die Einzelheiten der inhaltlichen Anforderungen an die Sachkundeprüfung bestimmen sich nach der Anlage 1.
§ 2 Zuständige Stelle und Prüfungsausschuss (1) Die Sachkundeprüfung kann bei jeder Industrie-​ und Handelskammer abgelegt werden, die diese anbietet.
(2) Für die Abnahme der Prüfung errichten die Industrie-​ und Handelskammern Prüfungsausschüsse. Sie berufen die Mitglieder dieser Ausschüsse. Die Mitglieder müssen auf den Prüfungsgebieten sachkundig, mit der aktuellen Praxis der Finanzanlagenvermittlung und -​beratung durch eigene Erfahrung vertraut und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.
(3) Mehrere Industrie-​ und Handelskammern können im Rahmen des § 10 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie-​ und Handelskammern Vereinbarungen zur gemeinsamen Durchführung der Sachkundeprüfung, insbesondere über einen gemeinsamen Prüfungsausschuss, schließen.
§ 3 Verfahren (1) Die Sachkundeprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil. Die Teilnahme am praktischen Teil der Prüfung setzt das Bestehen des schriftlichen Teils voraus.
(2) Der schriftliche Teil der Prüfung umfasst die in § 1 Absatz 1 Nummer 1 aufgeführten Sachgebiete. Sie sind anhand praxisbezogener Aufgaben und in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander zu prüfen. Der schriftliche Teil der Prüfung kann mit Hilfe unterschiedlicher Medien durchgeführt werden. Folgende Bereiche sind schriftlich zu prüfen:
1.
Kenntnisse über offene Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs,
2.
Kenntnisse über geschlossene Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 5 des Kapitalanlagegesetzbuchs sowie
3.
Kenntnisse über Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes.