- 2.
- ob im Zusammenhang mit der Anlageberatung oder -vermittlung Zuwendungen von Dritten angenommen oder behalten werden dürfen.
§ 13 Information des Anlegers über Risiken, Kosten und Nebenkosten (1) Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, dem Anleger rechtzeitig vor Abschluss eines Geschäfts und in verständlicher Form angemessene Informationen über die Finanzanlagen und die damit verbundenen Risiken, die vorgeschlagenen Anlagestrategien und alle Kosten und Nebenkosten zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, damit der Anleger nach vernünftigem Ermessen die Art und die Risiken der ihm angebotenen oder von ihm nachgefragten Finanzanlagen verstehen und auf dieser Grundlage seine Anlageentscheidung treffen kann.
(2) Die Informationen nach Absatz 1 können auch in standardisierter Form zur Verfügung gestellt werden und müssen folgende Angaben enthalten:
- 1.
- hinsichtlich der Finanzanlagen und der vorgeschlagenen Anlagestrategie unter Berücksichtigung der jeweiligen Kundengattung, für die die Finanzanlage bestimmt ist (Zielmarkt) im Sinne des § 80 Absatz 9 des Wertpapierhandelsgesetzes:
- a)
- geeignete Leitlinien zur Anlage in solche Arten von Finanzanlagen oder zu den einzelnen Anlagestrategien,
- b)
- geeignete Warnhinweise zu den Risiken, die mit dieser Art von Finanzanlagen oder zu den einzelnen Anlagestrategien verbunden sind, und
- c)
- ob die Art der Finanzanlage für Privatkunden oder für professionelle Kunden bestimmt ist;
- 2.
- hinsichtlich der Risiken:
- a)
- die mit dieser Art von Finanzanlagen einhergehenden Risiken, einschließlich einer Erläuterung der Hebelwir‑
- kung und ihrer Effekte sowie des Risikos des Verlustes der gesamten Finanzanlage,
- b)
- das Ausmaß der Schwankungen der Preise (Volatilität) dieser Art von Finanzanlagen und etwaige Beschränkungen des für solche Finanzanlagen verfügbaren Marktes,
- c)
- den Umstand, dass jeder Anleger aufgrund von Geschäften mit dieser Art von Finanzanlagen möglicherweise finanzielle und sonstige Verpflichtungen einschließlich Eventualverbindlichkeiten übernehmen muss, die zu den Kosten für den Erwerb der Finanzanlage hinzukommen, und
- d)
- Einschusspflichten oder ähnliche Verpflichtungen;
- 3.
- hinsichtlich aller Kosten und Nebenkosten:
- a)
- Informationen in Bezug auf Kosten und Nebenkosten der Anlagevermittlung oder Anlageberatung,
- b)
- Kosten der Finanzanlagen, die dem Anleger vermittelt oder empfohlen werden, sowie
- c)
- Zahlungsmöglichkeiten des Anlegers einschließlich etwaiger Zahlungen durch Dritte.
(3) Hinsichtlich Art, Inhalt, Gestaltung und Zeitpunkt der Informationen nach den Absätzen 1 und 2 sind die Artikel 46, 47 Absatz 1, 48 und 50 bis 53 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission entsprechend anzuwenden. Der Gewerbetreibende kann zur Erfüllung der Informationspflichten nach den Absätzen 1 und 2 die Informationen, die ihm das die Finanzanlage konzipierende Wertpapierdienstleistungsunternehmen, der Emittent oder das depotverwaltende Institut zur Verfügung stellt, verwenden. Soweit das die Finanzanlage konzipierende Wertpapierdienstleistungsunternehmen, der Emittent oder das depotverwaltende Institut dem Anleger die Informationen nach den Absätzen 1 und 2 zur Verfügung stellt, gilt die Informationspflicht als erfüllt; dies gilt nicht für die Informationen über