- 3.
- einen Sachkundenachweis im Sinne des § 34i Absatz 2 Nummer 4 der Gewerbeordnung besitzt.
(6) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Es können jedoch folgende Personen anwesend sein:
- 1.
- Vertreter der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht,
- 2.
- Mitglieder eines anderen Prüfungsausschusses,
- 3.
- Vertreter der Industrie- und Handelskammern,
- 4.
- Personen, die beauftragt sind, die Qualität der Prüfungen zu kontrollieren, oder
- 5.
- Personen, die dafür vorgesehen sind, in einen Prüfungsausschuss berufen zu werden.
(7) Die Leistung des Prüflings ist vom Prüfungsausschuss mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu bewerten. Die Prüfung ist bestanden, wenn sowohl der schriftliche als auch der praktische Teil der Prüfung mit „bestanden“ bewertet worden ist. Der schriftliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling in den in Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 bis 3 genannten und geprüften Bereichen jeweils mindestens 50 Prozent der erreichbaren Punkte erzielt. Der praktische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens 50 Prozent der erreichbaren Punkte erzielt.
(8) Die Industrie- und Handelskammer stellt unverzüglich eine Bescheinigung nach Anlage 2 aus, wenn der Prüfling die Prüfung erfolgreich abgelegt hat. In der Bescheinigung ist anzugeben, welche Bereiche nach Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 bis 3 der schriftliche Teil der Prüfung umfasst hat. Wurde die Prüfung nicht erfolgreich abgelegt, erhält der Prüfling darüber einen Bescheid, in
dem auf die Möglichkeit der Wiederholungsprüfung hinzuweisen ist.
(9) Die Einzelheiten des Prüfungsverfahrens regelt die Industrie- und Handelskammer nach Maßgabe des § 32 Absatz 1 Satz 2 der Gewerbeordnung durch Satzung.
§ 4 Gleichstellung anderer Berufsqualifikationen (1) Folgende Berufsqualifikationen und deren Vorläufer sind der Sachkundeprüfung gleichgestellt:
- 1.
- eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung
- a)
- als Geprüfter Bankfachwirt oder als Geprüfte Bankfachwirtin,
- b)
- als Geprüfter Fachwirt für Versicherungen und Finanzen oder als Geprüfte Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen,
- c)
- als Geprüfter Investment-Fachwirt oder als Geprüfte Investment-Fachwirtin,
- d)
- als Geprüfter Fachwirt für Finanzberatung oder als Geprüfte Fachwirtin für Finanzberatung,
- e)
- als Bank- oder Sparkassenkaufmann oder als Bank- oder Sparkassenkauffrau,
- f)
- als Kaufmann für Versicherungen und Finanzen „Fachrichtung Finanzberatung“ oder als Kauffrau für Versicherungen und Finanzen „Fachrichtung Finanzberatung“,
- g)
- als Kaufmann für Versicherungen und Finanzanlagen oder als Kauffrau für Versicherungen und Finanzanlagen oder
- h)
- als Investmentfondskaufmann oder als Investmentfondskauffrau;
- 2.
- ein Abschlusszeugnis
- a)
- eines betriebswirtschaftlichen Studiengangs der Fachrichtung Bank, Versicherungen oder Finanzdienstleistung mit