§ 11 FinVermV - Allgemeine Verhaltenspflicht
§ 11 Allgemeine Verhaltenspflicht Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, seine Tätigkeit mit der erforderlichen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im bestmöglichen Interesse des Anlegers auszuüben.