§ 18 Verfahren zur Verbrauchskennzeichnung und Überprüfung (1) Bei der Verbrauchskennzeichnung haben die Berechtigten nach § 16 Absatz 1 und die Verpflichteten nach § 17 Absatz 1 - 1.
zur Feststellung der Energieeffizienzklasse des Heizgerätes die zu diesem Zweck auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zur Verfügung gestellten Computerprogramme oder Anwendungen einzusetzen,
- 2.
dem Eigentümer oder dem Mieter die geeigneten Informationsbroschüren des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zu übergeben und
- 3.
den Eigentümer oder den Mieter beim Anbringen des Etiketts über die Energieeffizienz des Heizgerätes zu informieren.
Das Etikett ist von den Berechtigten nach § 16 Absatz 1 und den Verpflichteten nach § 17 Absatz 1 deutlich sichtbar auf der Außenseite der Gerätefront anzubringen. (2) Bei der Vergabe des Etiketts ist bis einschließlich zum 25. September 2019 das Etikett nach dem Muster in Anlage 1 und ab dem 26. September 2019 das Etikett nach dem Muster in Anlage 2 zu verwenden.
(3) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist berechtigt, die Vergabe des Etiketts stichprobenhaft zu überprüfen.