- 1.
nähere Bestimmungen über die Inhalte der Ausbildung, wobei eine Ausbildung zum zertifizierten Mediator die in § 5 Absatz 1 Satz 2 aufgeführten Ausbildungsinhalte zu vermitteln hat, und über die erforderliche Praxiserfahrung;
- 2.
nähere Bestimmungen über die Inhalte der Fortbildung;
- 3.
Mindeststundenzahlen für die Aus- und Fortbildung;
- 4.
zeitliche Abstände, in denen eine Fortbildung zu erfolgen hat;
- 5.
Anforderungen an die in den Aus- und Fortbildungseinrichtungen eingesetzten Lehrkräfte;
- 6.
Bestimmungen darüber, dass und in welcher Weise eine Aus- und Fortbildungseinrichtung die Teilnahme an einer Aus- und Fortbildungsveranstaltung zu zertifizieren hat;
- 7.
Regelungen über den Abschluss der Ausbildung;
- 8.
Übergangsbestimmungen für Personen, die bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes als Mediatoren tätig sind.