Verordnung über die Führung des Schuldnerverzeichnisses
Eingangsformel Auf Grund des § 882h Absatz 3 der Zivilprozessordnung, der durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz:
Abschnitt 1. Das Schuldnerverzeichnis
§ 1 Inhalt des Schuldnerverzeichnisses (1) In das Schuldnerverzeichnis werden die in § 882b Absatz 2 und 3 der Zivilprozessordnung angegebenen Daten eingetragen.
(2) Offenbare Unrichtigkeiten der Bezeichnung des Schuldners in den Eintragungsanordnungen nach § 882b Absatz 3 Nummer 2 bis 4 der Zivilprozessordnung können bei Eintragung im Schuldnerverzeichnis berichtigt werden. Ist dem zentralen Vollstreckungsgericht bekannt, dass die Eintragungsanordnung fehlerbehaftet ist, berichtigt es den Inhalt der Eintragung von Amts wegen und benachrichtigt den Einsender von der Berichtigung. Im Übrigen nimmt das zentrale Vollstreckungsgericht die Eintragung ohne inhaltliche Überprüfung vor.
Abschnitt 2. Form und Übermittlung von Eintragungsanordnungen und Entscheidungen
§ 2 Übermittlung von Eintragungsanordnungen und Entscheidungen (1) Die Eintragungsanordnung erfolgt durch die in § 882b Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung genannten Stellen. Die Eintragungsanordnung ist dem zentralen Vollstreckungsgericht elektronisch zu übermitteln. Die Übermittlung der Daten erfolgt bundesweit einheitlich durch ein geeignetes Transportprotokoll sowie in einheitlich strukturierten Datensätzen.
(2) Bei der Datenübermittlung an das zentrale Vollstreckungsgericht und bei der Weitergabe an eine andere Stelle im Sinne des § 882h Absatz 2 der Zivilprozessordnung sind geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, die insbesondere gewährleisten, dass
- 1.
- nur Befugte personenbezogene Daten zur Kenntnis nehmen können (Vertraulichkeit),
- 2.
- personenbezogene Daten während der Verarbeitung unversehrt, vollständig und aktuell bleiben (Integrität),
- 3.
- personenbezogene Daten zeitgerecht zur Verfügung stehen und ordnungsgemäß verarbeitet werden können (Verfügbarkeit),
- 4.
- personenbezogene Daten jederzeit ihrem Ursprung zugeordnet werden können (Authentizität),
- 5.
- festgestellt werden kann, wer wann welche personenbezogenen Daten in welcher Weise verarbeitet hat (Revisionsfähigkeit), und