- 1.
den Bereichen des erfassten gewaltbezogenen Rechtsextremismus,
- 2.
den weiteren beteiligten Polizeivollzugsbehörden nach § 1 Absatz 2,
- 3.
der Art der zu speichernden Daten nach § 3 Absatz 1,
- 4.
der Eingabe der zu speichernden Daten,
- 5.
den zugriffsberechtigten Organisationseinheiten der beteiligten Behörden,
- 6.
den Einteilungen der Zwecke und der Dringlichkeit einer Abfrage,
- 7.
Umfang und Verfahren der erweiterten Datennutzung nach § 7 und
- 8.
der Protokollierung.