Verordnung über Formulare für die Zwangsvollstreckung

Eingangsformel Auf Grund des § 758a Absatz 6 und des § 829 Absatz 4 der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781) verordnet das Bundesministerium der Justiz:
§ 1 Formular für den Antrag auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung Für den Antrag nach § 758a Absatz 1 der Zivilprozessordnung wird das in der Anlage 1 bestimmte Formular eingeführt.
§ 2 Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs-​ und Überweisungsbeschlusses Für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs-​ und Überweisungsbeschlusses nach § 829 der Zivilprozessordnung werden folgende Formulare eingeführt:
1.
das in der Anlage 3 bestimmte Formular, wenn die Pfändung wegen eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs nach § 850d der Zivilprozessordnung erfolgen soll,
2.
in allen anderen Fällen das in der Anlage 2 bestimmte Formular.
Soweit die Forderung durch einen Beschluss bereits gepfändet worden ist, ist für den Antrag auf Überweisung dieser Forderung die Nutzung der Formulare nicht verbindlich.
§ 3 Zulässige Abweichungen; Einreichung des Antrags (1) Inhaltliche Abweichungen von den Formularen sind nicht zulässig. Anpassungen, die auf der Änderung von Rechtsvorschriften beruhen, sind zulässig.
(2) Eine Abweichung von der formalen Gestaltung der Formulare ist nicht zulässig. Wenn das Papierformat DIN A4 erhalten bleibt und die Reihenfolge und Anordnung der Formularfelder der einzelnen Seiten und die Seitenumbrüche nicht verändert werden, sind folgende Abweichungen zulässig:
1.
unwesentliche Änderung der Größe der Schrift,
2.
unwesentliche Änderung sonstiger Formularelemente und
3.
Verwendung nur der Farben Schwarz und Weiß sowie von Grautönen, soweit die Lesbarkeit nicht beeinträchtigt wird.
(3) Soweit für den beabsichtigten Antrag keine zweckmäßige Eintragungsmöglichkeit in dem Formular besteht, kann ein geeignetes Freifeld oder eine Anlage genutzt werden. Die Nutzung mehrerer Freifelder und Anlagen ist zulässig.
(4) Es reicht aus, wenn der Antragsteller nur die Seiten des Formulars, auf denen sich Angaben des Antragstellers befinden, bei dem Gericht einreicht. Die nicht eingereichten Formularseiten sind auch in diesem Fall Teil des Antrags.
§ 4 Formulare in elektronischer Form Die Länder dürfen Anpassungen von den in den Anlagen bestimmten Formularen zulassen, die es, ohne den Inhalt zu verändern oder dessen Verständnis zu erschweren, ermöglichen, die Formulare in elektronischer Form auszufüllen und dem Gericht als strukturierten Datensatz zu übermitteln. Für die elektronische Übermittlung sind die in den Formularen enthaltenen Angaben in das XML-​Format zu übertragen. Die Länder können dazu durch Verwaltungsvereinbarung eine gemeinsame zentrale Koordinierungsstelle einrichten.