§ 3 VIGGebV - Befreiung und Ermäßigung
§ 3 Befreiung und Ermäßigung Gebühren nach § 7 Absatz 1 Satz 1 des Verbraucherinformationsgesetzes können aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses ermäßigt oder erlassen werden.
Diskussion zu § 3 VIGGebV
LX
16.07.2025 10:13