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§ 3 VIGGebV - Befreiung und Ermäßigung
Stand 10.04.2014
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§ 3 Befreiung und Ermäßigung
Gebühren nach § 7 Absatz 1 Satz 1 des Verbraucherinformationsgesetzes können aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses ermäßigt oder erlassen werden.