§ 3 Befreiung und ErmäßigungGebühren nach § 7 Absatz 1 Satz 1 des Verbraucherinformationsgesetzes können aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses ermäßigt oder erlassen werden.
Diskussion zu § 3 VIGGebV
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16.07.2025 10:13
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