§ 8 AUV - Tiere
§ 8 Tiere Beförderungsauslagen für bis zu zwei Haustiere werden erstattet, soweit diese üblicherweise in der Wohnung gehalten werden. Kosten für Transportbehältnisse, Tierheime, Quarantäne und andere Nebenkosten werden nicht erstattet.
Diskussion zu § 8 AUV
LX
02.07.2025 23:34