Satz 1 Nummer 7 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ruhend gestellten Verträge geförderter privater Pflege-Zusatzversicherungen.
§ 4 Antragsverfahren (1) Das Versicherungsunternehmen hat bei Vorliegen der Bevollmächtigung nach § 128 Absatz 1 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie der sonstigen Voraussetzungen die Zulage für die versicherte Person zu beantragen. Die Bevollmächtigung nach § 128 Absatz 1 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch wirkt gleichzeitig als Bevollmächtigung nach § 37 Absatz 1 Satz 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch. Eine Beantragung unmittelbar durch die versicherte Person gegenüber der zentralen Stelle ist nicht möglich.
(2) Das Versicherungsunternehmen hat im Antragsdatensatz besonders zu kennzeichnen, dass der Versicherungsvertrag die Fördervoraussetzungen des § 127 Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erfüllt und insoweit ein brancheneinheitliches Vertragsmuster verwendet wurde.
(3) Vor der erstmaligen Übermittlung des Antragsdatensatzes für eine versicherte Person hat sich das Versicherungsunternehmen von dieser Person zusätzlich zum Antrag auf Abschluss des Versicherungsvertrags
1.
bestätigen zu lassen, dass die Voraussetzungen des § 126 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erfüllt sind, und
2.
eine Verpflichtung einzuholen, dass sie dem Versicherungsunternehmen alle Änderungen der Verhältnisse, die die Zulageberechtigung nach § 126 des Elften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, unverzüglich nach deren Eintritt mitteilt.
Die Bestätigung und die Verpflichtung bedürfen der Schriftform, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form
angemessen ist. Erfolgen sie auf dem gleichen Druckstück, mit dem der Antrag auf Abschluss des Versicherungsvertrages gestellt wird, müssen sie drucktechnisch hervorgehoben werden. Bei einem Vertragsabschluss über das Internet gilt Entsprechendes. Die Bestätigung und die Verpflichtung sind in den Antragsdatensatz an die zentrale Stelle aufzunehmen.
(4) Erlangt das Versicherungsunternehmen Kenntnis davon, dass die versicherte Person ins Ausland verzogen ist, darf es einen Antragsdatensatz nur übermitteln, wenn ihm für den Zeitraum, für den eine Pflegevorsorgezulage beantragt werden soll, ein geeigneter Nachweis darüber vorliegt, dass die Zulageberechtigung nach § 126 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht. § 3 Absatz 2 gilt entsprechend.
§ 5 Festsetzungsverfahren Das Festsetzungsverfahren ist nur zulässig, wenn die zentrale Stelle dem Versicherungsunternehmen einen Datensatz nach § 128 Absatz 3 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch übersendet hat.
§ 6 Änderung des Prüfergebnisses (1) Das Prüfergebnis nach § 2 Absatz 1 sowie das Prüfergebnis nach § 2 Absatz 3 können aufgehoben oder geändert werden, solange über einen Antrag auf Festsetzung nach § 128 Absatz 2 Satz 9 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zu dem jeweiligen Prüfergebnis noch nicht bindend entschieden wurde.
(2) Das Prüfergebnis nach § 2 Absatz 2 sowie das Prüfergebnis nach § 2 Absatz 4 sind zu ändern, wenn das Versicherungsunternehmen nach § 3 Absatz 2 einen Antragsdatensatz geändert oder storniert hat. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die versicherte Person bei dem Versicherungsunternehmen vor Ablauf des 13. Monats nach Übermittlung eines der in Satz 1 benannten Prüfergebnisse einen