§ 14 PflvDV - Aufzeichnungs- und Aufbewahrungsfristen
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§ 14 Aufzeichnungs- und AufbewahrungsfristenDie zentrale Stelle und die Versicherungsunternehmen haben die übermittelten Daten aufzuzeichnen und für die Dauer von sechs Jahren nach dem Ende des Jahres, in dem die Übermittlung erfolgt ist, geordnet aufzubewahren. Die Aufzeichnungen sind nach Ablauf der in Satz 1 genannten Aufbewahrungsfrist zu löschen oder zu vernichten.
Diskussion zu § 14 PflvDV
LX
17.07.2025 16:56
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