- 1.
das Betreuen von Tieren in einem Schlachthof,
- 2.
das Aufbewahren von Fischen und Krebstieren, die zur Gewinnung von Lebensmitteln oder zum Zwecke der Verwendung als Futtermittel bestimmt sind,
- 3.
das Ruhigstellen und Betäuben vor dem Schlachten oder Töten von Tieren, die zur Gewinnung von Fleisch, Häuten, Pelzen oder sonstigen Erzeugnissen bestimmt sind,
- 4.
das Schlachten oder Töten der in Nummer 3 genannten Tiere und
- 5.
das Ruhigstellen, Betäuben und Töten von Tieren bei einer behördlich veranlassten Tötung.