§ 14 TierSchlV - Aufbewahrungs- und Vorlagepflichten
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§ 14 Aufbewahrungs- und VorlagepflichtenDie Aufzeichnungen der Schlüsselparameter elektrischer Betäubungsverfahren nach Anhang II Nummer 4.1. Satz 1 und Nummer 5.10. Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 und die Aufzeichnungen über die Gaskonzentration und Expositionsdauer bei Gasbetäubungsverfahren nach Anhang II Nummer 6.2. Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 sind der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen.
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