in einem Gehege gehaltene Wildwiederkäuer und Wildschweine;
3.
Küken:
Geflügel im Alter von bis zu 60 Stunden nach dem Schlupf;
4.
Betreuen:
das Unterbringen, Füttern, Tränken und die Pflege der Tiere, einschließlich des Treibens sowie des Beförderns von Tieren innerhalb eines Schlachthofes;
5.
Hausschlachtung:
das Schlachten außerhalb eines Schlachthofes, soweit das Fleisch ausschließlich im eigenen Haushalt des Besitzers für den privaten häuslichen Verbrauch gewonnen und verwendet werden soll.
Diskussion zu § 2 TierSchlV
LX
15.07.2025 21:10
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