§ 36a StVO - Zeichen und Weisungen bei Transportbegleitung mit Anordnungsbefugnis
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§ 36a Zeichen und Weisungen bei Transportbegleitung mit AnordnungsbefugnisDie Zeichen und Weisungen eines Transportbegleiters nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 der Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung, die dieser in entsprechender Anwendung des § 36 Absatz 1 bis 4 gibt, sind zu befolgen. Zeichen und Weisungen der Polizei gehen den Zeichen und Weisungen eines Transportbegleiters vor.
Diskussion zu § 36a StVO
LX
19.07.2025 23:25
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