§ 51 Besondere KostenregelungDie Kosten der Zeichen 386.1, 386.2 und 386.3 trägt abweichend von § 5b Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes derjenige, der die Aufstellung dieses Zeichens beantragt.
Diskussion zu § 51 StVO
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26.07.2025 04:27
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