§ 2 Gebührenfestsetzung (1) Die Gebühren werden nach Zeitaufwand berechnet. Davon abweichend werden für wiederkehrende Amtshandlungen mit vergleichbarem Arbeitsaufwand Gebühren in Form von Rahmensätzen oder nach dem Wert des Gegenstandes erhoben.
(2) Der Zeitaufwand wird in Stunden ermittelt. Angefangene Stunden werden anteilig erfasst. Dabei ist auf Viertelstunden aufzurunden.
(3) Die im Zusammenhang mit der Vornahme der Amtshandlung erforderliche Reisezeit wird je begonnene Viertelstunde mit dem für die einzelnen Abschnitte geltenden Stundensatz abgerechnet. Werden Amtshandlungen, die für mehrere Antragsteller zu erbringen sind, miteinander verbunden, ist die Reisezeit anteilig zu berechnen.
Anlage 1 (zu § 1 Absatz 1)
Gebührenverzeichnis
(Fundstelle: BGBl. I 2019, 310 - 321)


Gebührennummer
I. Teil: Verkehrsträgerübergreifende Gebühren001 bis 013
II. Teil: Straßenverkehr
1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden100
2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden102 bis 104
3. Abschnitt: Gebühren der Behörden und Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 7211 bis 228
III. Teil: Eisenbahnverkehr
1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden311.1 bis 312.1
2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden411
3. Abschnitt: Gebühren der Behörden und Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4611 bis 619
IV. Teil: Binnenschiffsverkehr
1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden701 bis 740
2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden801 bis 840
V. Teil: Seeschiffsverkehr
1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden901 bis 903
2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden1001 bis 1002
3. Abschnitt: Gebühren der Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 41050 bis 1064.1
VI. Teil: Ortsbewegliche Druckgeräte
1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden1101
2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden1102
3. Abschnitt: Gebühren der Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 41201 bis 1207