| Gebühren- nummer | Gebührentatbestand | Gebühr (EUR) |
| 001 | Zurückweisung eines Widerspruchs | |
| aus formalen Gründen | 60 bis 425 | |
| aus sachlichen Gründen | 120 bis 850 | |
| 002 bis 012 | nicht vergeben | |
| 013 | Anordnung von Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter oder zur Verhütung künftiger Verstöße gegen Vorschriften des Gefahrgutbeförderungsgesetzes oder gegen die nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz erlassenen Rechtsverordnungen (§ 8 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes). | 30 je begonnene Viertelstunde |
1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden
| Gebühren- nummer | Gebührentatbestand | Gebühr (EUR) |
| 100 | Prüfung und Erteilung einer Bescheinigung, dass die Bedingungen für eine Verlagerung nicht vorliegen, einschließlich der Ausfertigung der Bescheinigung (§ 35 Absatz 4 Satz 2 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt). | 30 bis 300 |
2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden
| Gebühren- nummer | Gebührentatbestand | Gebühr (EUR) |
| 102 | Prüfung und Erteilung einer Ausnahme, einschließlich der Ausfertigung oder Verlängerung der Ausnahme (§ 5 Absatz 1 Nummer 1 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt). | 50 bis 2 000 |
| 103 | nicht vergeben | |
| 104 | Prüfung und Erteilung der Fahrwegbestimmung für die Beförderung bestimmter gefährlicher Güter, einschließlich der Ausfertigung des Bescheids über die Fahrwegbestimmung (§ 35a Absatz 3 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt). | 25 bis 1 000 |
3. Abschnitt: Gebühren der Behörden und Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 7