§ 2 Gebührenfestsetzung (1) Die Gebühren werden nach Zeitaufwand berechnet. Davon abweichend werden für wiederkehrende Amtshandlungen mit vergleichbarem Arbeitsaufwand Gebühren in Form von Rahmensätzen oder nach dem Wert des Gegenstandes erhoben.
(2) Der Zeitaufwand wird in Stunden ermittelt. Angefangene Stunden werden anteilig erfasst. Dabei ist auf Viertelstunden aufzurunden.
(3) Die im Zusammenhang mit der Vornahme der Amtshandlung erforderliche Reisezeit wird je begonnene Viertelstunde mit dem für die einzelnen Abschnitte geltenden Stundensatz abgerechnet. Werden Amtshandlungen, die für mehrere Antragsteller zu erbringen sind, miteinander verbunden, ist die Reisezeit anteilig zu berechnen.
Gebührennummer | |
I. Teil: Verkehrsträgerübergreifende Gebühren | 001 bis 013 |
II. Teil: Straßenverkehr | |
1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden | 100 |
2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden | 102 bis 104 |
3. Abschnitt: Gebühren der Behörden und Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 7 | 211 bis 228 |
III. Teil: Eisenbahnverkehr | |
1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden | 311.1 bis 312.1 |
2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden | 411 |
3. Abschnitt: Gebühren der Behörden und Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 | 611 bis 619 |
IV. Teil: Binnenschiffsverkehr | |
1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden | 701 bis 740 |
2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden | 801 bis 840 |
V. Teil: Seeschiffsverkehr | |
1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden | 901 bis 903 |
2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden | 1001 bis 1002 |
3. Abschnitt: Gebühren der Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 | 1050 bis 1064.1 |
VI. Teil: Ortsbewegliche Druckgeräte | |
1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden | 1101 |
2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden | 1102 |
3. Abschnitt: Gebühren der Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 | 1201 bis 1207 |