Lfd. Nr.TatbestandStraßenverkehrsgesetz
(StVG)
Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten
B. Zuwiderhandlungen gegen
§§ 24a, 24c StVG
0,5-Promille-Grenze
241Kraftfahrzeug geführt mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr oder mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr oder
mit einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt
§ 24a Absatz 1500 €
Fahrverbot
1 Monat
241.1bei Eintragung von bereits einer Entscheidung nach § 24a StVG, § 316 oder § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a StGB im Fahreignungsregister1 000 €
Fahrverbot
3 Monate
241.2bei Eintragung von bereits mehreren Entscheidungen nach § 24a StVG, § 316 oder § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a StGB im Fahreignungsregister1 500 €
Fahrverbot
3 Monate
Berauschende Mittel
242Kraftfahrzeug unter Wirkung eines in der Anlage zu
§ 24a Absatz 2 StVG genannten berauschenden Mittels geführt
§ 24a Absatz 2 Satz 1 i. V. m.
Absatz 3
500 €
Fahrverbot
1 Monat
242.1bei Eintragung von bereits einer Entscheidung nach § 24a StVG, § 316 oder § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a StGB im Fahreignungsregister1 000 €
Fahrverbot
3 Monate
242.2bei Eintragung von bereits mehreren Entscheidungen nach § 24a StVG, § 316 oder § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a StGB im Fahreignungsregister1 500 €
Fahrverbot
3 Monate
Alkoholverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen
243In der Probezeit nach § 2a StVG oder vor Vollendung
des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs alkoholische Getränke zu sich genommen oder die
Fahrt unter der Wirkung eines solchen Getränks
angetreten
§ 24c Absatz 1, 2250 €


Lfd. Nr.TatbestandStVORegelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten
Zuwiderhandlungen gegen § 24 Absatz 1 StVG
a) Straßenverkehrs-Ordnung
Bahnübergänge
244Beim Führen eines Kraftfahrzeugs Bahnübergang trotz geschlossener Schranke oder Halbschranke überquert§ 19 Absatz 2 Satz 1
Nummer 3
§ 49 Absatz 1 Nummer 19
Buchstabe a
700 €
Fahrverbot
3 Monate
245Beim zu Fuß gehen, Rad fahren oder als andere nicht motorisierte am Verkehr teilnehmende Person Bahnübergang trotz geschlossener Schranke oder Halbschranke überquert§ 19 Absatz 2 Satz 1
Nummer 3
§ 49 Absatz 1 Nummer 19
Buchstabe a
350 €
Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden
246Elektronisches Gerät rechtswidrig benutzt§ 23 Absatz 1a
§ 49 Absatz 1 Nummer 22
246.1beim Führen eines Fahrzeugs100 €
246.2– mit Gefährdung§ 23 Absatz 1a Satz 1, § 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 22
150 €
Fahrverbot
1 Monat
246.3– mit Sachbeschädigung200 €
Fahrverbot
1 Monat
246.4beim Radfahren§ 23 Absatz 1a Satz 1
§ 49 Absatz 1 Nummer 22
55 €
247Beim Führen eines Kraftfahrzeugs verbotswidrig ein technisches Gerät zur Feststellung von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen betrieben oder betriebsbereit
mitgeführt
§ 23 Absatz 1c
§ 49 Absatz 1 Nummer 22
 75 €
247aBeim Führen eines Kraftfahrzeugs Gesicht verdeckt oder verhüllt§ 23 Absatz 4 Satz 1
§ 49 Absatz 1 Nummer 22
60 €
248(weggefallen)
249(weggefallen)
Genehmigungs- oder Erlaubnisbescheid
250Genehmigungs- oder Erlaubnisbescheid auf Verlangen nicht ausgehändigt§ 46 Absatz 3 Satz 3
§ 49 Absatz 4 Nummer 5
 10 €
b) Fahrerlaubnis-Verordnung
Verkehrseinrichtungen zum Schutz der Infrastruktur
250aVorschriftswidrig ein Verbot für Kraftwagen mit einem die Gesamtmasse beschränkenden Zusatzzeichen (Zeichen 251 mit Zusatzzeichen 1053-33) oder eine tatsächliche Höhenbeschränkung (Zeichen 265) nicht beachtet, wobei die Straßenfläche zusätzlich durch Verkehrseinrichtungen (Anlage 4 lfd. Nr. 1 bis 4 zu § 43 Absatz 3) gekennzeichnet ist.§ 41 Absatz 1 i.V.m.
Anlage 2 lfd. Nr. 27 Spalte 3, lfd. Nr. 29 Spalte 3, lfd. Nr. zu 36 bis 40,
lfd. Nr. 39 (Zeichen 265)
§ 43 Absatz 3 Satz 2
§ 49 Absatz 3 Nummer 4, 6
500 €
Fahrverbot
2 Monate
Aushändigen von Führerscheinen und Bescheinigungen
251Führerschein, Bescheinigung oder die Übersetzung
des ausländischen Führerscheins auf Verlangen nicht ausgehändigt
§ 4 Absatz 2 Satz 2, 3
§ 5 Absatz 4 Satz 2, 3
§ 48 Absatz 3 Satz 2
§ 48a Absatz 3 Satz 2
§ 74 Absatz 4 Satz 2
§ 75 Nummer 4
§ 75 Nummer 13
 10 €
251aBeim begleiteten Fahren ab 17 Jahren ein Kraftfahrzeug der Klasse B oder BE ohne Begleitung geführt§ 48a Absatz 2 Satz 1
§ 75 Nummer 15
 70 €
c) Fahrzeug-Zulassungsverordnung
Aushändigen von Fahrzeugpapieren
252Die Zulassungsbescheinigung Teil I oder sonstige
Bescheinigung auf Verlangen nicht ausgehändigt oder nicht wie vorgeschrieben ausgelegt
§ 4 Absatz 5 Satz 1
§ 13 Absatz 6 Satz 1
§ 28 Satz 2
§ 31 Satz 3
§ 32 Absatz 2
§ 52 Absatz 1 Satz 6
§ 77 Nummer 4 und Nummer 22
10 €
253Einem Verbot, ein Fahrzeug in Betrieb zu setzen,
zuwidergehandelt oder Beschränkung nicht beachtet
§ 5 Absatz 1
§ 77 Nummer 6
70 €
253aÄnderungen am Fahrzeug vorgenommen oder vornehmen lassen, die zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führen§ 19 Absatz 2 Satz 3
§ 69a Absatz 2 Nummer 1a
253a.1– als Hersteller oder Importeur800 €
253a.2– als Gewerbetreibender400 €
Achslast, Gesamtgewicht, Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen
254Gegen die Pflicht zur Feststellung der zugelassenen Achslasten oder Gesamtgewichte oder gegen Vorschriften über das Um- oder Entladen bei Überlastung verstoßen§ 31c Satz 1, 4 Halbsatz 2
§ 69a Absatz 5 Nummer 4c
 50 €
Ausnahmen
255Urkunde über eine Ausnahmegenehmigung auf
Verlangen nicht ausgehändigt
§ 70 Absatz 3a Satz 1
§ 69a Absatz 5 Nummer 7
 10 €
Anhang (1) (zu Nummer 11 der Anlage)
Tabelle 1
(Fundstelle: BGBl. I 2021, 4701 - 4703)


a)
Kraftfahrzeuge der in § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a oder b StVO genannten Art