Lfd. Nr.TatbestandFahrerlaubnis-Verordnung
(FeV)
Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten
b) Fahrerlaubnis-Verordnung
Mitführen von Führerscheinen und
Bescheinigungen
168Führerschein oder Bescheinigung oder die Übersetzung des ausländischen Führerscheins nicht mitgeführt§ 75 Nummer 4
i. V. m. den dort genannten
Vorschriften
 10 €
168aFührerscheinverlust nicht unverzüglich angezeigt und
sich kein Ersatzdokument ausstellen lassen
§ 75 Nummer 4 10 €
Einschränkung der Fahrerlaubnis
169Einer vollziehbaren Auflage nicht nachgekommen§ 10 Absatz 2 Satz 4
§ 23 Absatz 2 Satz 1
§ 28 Absatz 1 Satz 2
§ 46 Absatz 2
§ 74 Absatz 3
§ 75 Nummer 9, 14, 15
 25 €
Ablieferung und Vorlage des
Führerscheins
170Einer Pflicht zur Ablieferung oder zur Vorlage eines Führerscheins nicht oder nicht rechtzeitig
nachgekommen
§ 75 Nummer 10
i. V. m. den dort genannten
Vorschriften
 25 €
Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
171Ohne erforderliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung einen oder mehrere Fahrgäste in einem in § 48 Absatz 1 FeV genannten Fahrzeug befördert§ 48 Absatz 1
§ 75 Nummer 12
 75 €
172Als Halter die Fahrgastbeförderung in einem in § 48 Absatz 1 FeV genannten Fahrzeug angeordnet oder zugelassen, obwohl der Fahrzeugführer die erforderliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nicht besaߧ 48 Absatz 8
§ 75 Nummer 12
 75 €
Ortskenntnisse bei Fahrgastbeförderung
173Als Halter die Fahrgastbeförderung in einem in § 48 Absatz 1 i. V. m. § 48 Absatz 4 Nummer 7 FeV
genannten Fahrzeug angeordnet oder zugelassen,
obwohl der Fahrzeugführer die erforderlichen Ortskenntnisse nicht nachgewiesen hat
§ 48 Absatz 8
§ 75 Nummer 12
 35 €


Lfd. Nr.TatbestandFahrzeug-Zulassungs-
verordnung
(FZV)
Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten
c) Fahrzeug-Zulassungsverordnung
Mitführen von Fahrzeugpapieren
174Die Zulassungsbescheinigung Teil I oder sonstige
Bescheinigung nicht mitgeführt
§ 4 Absatz 5 Satz 1
§ 13 Absatz 6 Satz 1
§ 31 Satz 3
§ 52 Absatz 1 Satz 6
§ 77 Nummer 4
10 €
Zulassung
175Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger ohne die erforderliche EU-Typgenehmigung, Einzelgenehmigung oder Zulassung auf einer öffentlichen Straße in Betrieb gesetzt§ 3 Absatz 1 Satz 1
§ 4 Absatz 1
§ 77 Nummer 1
70 €
175aKraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger außerhalb des auf dem Saisonkennzeichen angegebenen Betriebszeitraums oder nach dem auf dem Kurzzeitkennzeichen oder nach dem auf dem Ausfuhrkennzeichen angegebenen Ablaufdatum oder Fahrzeug mit Wechselkennzeichen ohne oder mit einem unvollständigen Wechselkennzeichen auf einer öffentlichen Straße in Betrieb gesetzt§ 9 Absatz 2 Satz 6 Nummer 1
§ 10 Absatz 3 Satz 6 Nummer 1
§ 42 Absatz 4 Satz 3
§ 45 Absatz 2 Satz 5
§ 77 Nummer 1
50 €
176Das vorgeschriebene Kennzeichen an einem von der Zulassungspflicht ausgenommenen Fahrzeug nicht geführt§ 4 Absatz 2 Satz 1,
Absatz 3 Satz 1, 2
§ 77 Nummer 1
40 €
177Fahrzeug außerhalb des auf dem Saisonkennzeichen angegebenen Betriebszeitraums oder mit Wechselkennzeichen ohne oder mit einem unvollständigen Wechselkennzeichen auf einer öffentlichen Straße abgestellt§ 9 Absatz 2 Satz 6 Nummer 2
§ 10 Absatz 3 Satz 6 Nummer 2
§ 77 Nummer 10
40 €
Betriebsverbot und -beschränkungen
(178)(aufgehoben)
178aBetriebsverbot wegen Verstoßes gegen Mitteilungspflichten oder gegen die Pflichten beim Erwerb des Fahrzeugs nicht beachtet§ 15 Absatz 1 Satz 5, auch
i. V. m. Absatz 4 Satz 2,
Absatz 5 Satz 8
§ 77 Nummer 6
40 €
179Ein Fahrzeug in Betrieb gesetzt, dessen Kennzeichen nicht wie vorgeschrieben ausgestaltet oder angebracht ist; ausgenommen ist das Fehlen des vorgeschriebenen Kennzeichens§ 12 Absatz 13 Satz 1
i. V. m. § 12 Absatz 1, 2
Satz 2 und 3,
Absatz 6, 7, 8, 9 Satz 1,
Absatz 10 Satz 1 auch
i. V. m. § 41 Absatz 6 Satz 3
§ 42 Absatz 3 Satz 4
§ 43 Absatz 2 Satz 5
§ 45 Absatz 2 Satz 5
§ 77 Nummer 1
10 €
179aFahrzeug in Betrieb gesetzt, obwohl das vorgeschriebene Kennzeichen fehlt§ 12 Absatz 13 Satz 1
i. V. m. § 12 Absatz 5 Satz 1,
Absatz 9
§ 77 Nummer 1
60 €
179bFahrzeug in Betrieb gesetzt, dessen Kennzeichen mit Glas, Folien oder ähnlichen Abdeckungen versehen ist§ 12 Absatz 13 Satz 1
i. V. m. § 12 Absatz 2 Satz 1,
Absatz 9
§ 77 Nummer 1
65 €
179cFahrzeug mit CC- oder CD-Zeichen auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt, ohne dass hierzu eine Berechtigung besteht und diese in der Zulassungsbescheinigung Teil I eingetragen ist§ 12 Absatz 12 Satz 3
§ 77 Nummer 9
10 €
Mitteilungs-, Anzeige- und Vorlagepflichten, Zurückziehen aus dem Verkehr, Verwertungsnachweis
180Gegen die Mitteilungspflicht bei Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse, Wohnsitz- oder Sitzänderung des Halters, Standortverlegung des Fahrzeugs, Veräußerung oder Erwerb verstoßen§ 15 Absatz 1 Satz 1 bis 3, Absatz 4 Satz 1, Absatz 5 Satz 1
§ 77 Nummer 13 und Nummer 14
15 €
180aAls Halter ein Fahrzeug nicht oder nicht ordnungsgemäß außer Betrieb setzen lassen§ 17 Absatz 1 Satz 1,
Absatz 2 Satz 1
§ 77 Nummer 7
15 €
Internetbasierte Zulassung
180bAls Halter einen Plakettenträger nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß (ausgenommen auf einem anderen als dem zugehörigen zugeteilten Kennzeichen) angebracht§ 26 Absatz 5 Satz 1
§ 77 Nummer 20
40 €
180cAls Halter einen Plakettenträger auf einem Kennzeichenschild mit einem anderen als dem zugehörigen zugeteilten Kennzeichen angebracht§ 26 Absatz 5 Satz 2
§ 77 Nummer 21
65 €
180dFahrzeug ohne die dafür übersandten Plakettenträger oder mit einem anderen als den angebrachten Plakettenträgern zugehörigen zugeteilten Kennzeichen in Betrieb gesetzt§ 26 Absatz 5 Satz 3
§ 77 Nummer 1
70 €
180eAls Halter die Inbetriebsetzung eines Fahrzeuges ohne die dafür übersandten Plakettenträger oder mit einem anderen als den angebrachten Plakettenträgern zugehörigen zugeteilten Kennzeichen zugelassen oder angeordnet§ 26 Absatz 5 Satz 4
§ 77 Nummer 2
70 €
Rote Kennzeichen, Kurzzeitkennzeichen
181Gegen die Pflicht zur Eintragung in Fahrzeugscheinhefte verstoßen oder das rote Kennzeichen oder das Fahrzeugscheinheft nicht zurückgegeben§ 41 Absatz 3 Satz 1, 6
§ 77 Nummern 23 und 25
10 €
181a(aufgehoben)
181b(aufgehoben)
182Kurzzeitkennzeichen oder Oldtimerkennzeichen für unzulässige Fahrten oder an einem anderen Fahrzeug verwendet§ 42 Absatz 3 Satz 1
§ 43 Absatz 2 Satz 1
§ 77 Nummer 26
50 €
183Gegen die Pflicht zum Fertigen, Aufbewahren oder Aushändigen von Aufzeichnungen über die Fahrten mit rotem Kennzeichen verstoßen§ 41 Absatz 3 Satz 3, 4 und 5
§ 77 Nummer 5, 24
25 €
183aFahrzeugscheinheft für Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen oder Fahrzeugscheinheft für Oldtimerfahrzeuge mit rotem Kennzeichen nicht mitgeführt§ 41 Absatz 3 Satz 2
§ 43 Absatz 2 Satz 2
§ 77 Nummer 4
10 €
183bFahrzeugschein für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen nicht mitgeführt§ 42 Absatz 5 Satz 3
§ 77 Nummer 4
20 €
Versicherungskennzeichen und -plaketten
184Fahrzeug in Betrieb gesetzt, dessen Versicherungskennzeichen oder -plakette nicht wie vorgeschrieben ausgestaltet ist, ausgenommen ist das Fehlen des vorgeschriebenen Versicherungskennzeichens oder der vorgeschriebenen Versicherungsplakette§ 53 Absatz 7
§ 56 Absatz 4
§ 77 Nummer 1
10 €
Ausländische Kraftfahrzeuge
185Zulassungsbescheinigung oder die Übersetzung des ausländischen Zulassungsscheins nicht mitgeführt oder nicht ausgehändigt§ 46 Absatz 6
§ 77 Nummer 4
10 €
185aAn einem ausländischen Kraftfahrzeug oder ausländischen Kraftfahrzeuganhänger das heimische Kennzeichen oder das Unterscheidungszeichen unter Verstoß gegen eine Vorschrift über deren Anbringung geführt§ 47 Absatz 1 Satz 1,
Absatz 2 Satz 1
§ 77 Nummer 27
10 €
185bAn einem ausländischen Kraftfahrzeug oder ausländischen Kraftfahrzeuganhänger das vorgeschriebene heimische Kennzeichen nicht geführt§ 47 Absatz 1 Satz 1
§ 77 Nummer 27
40 €
185cAn einem ausländischen Kraftfahrzeug oder ausländischen Kraftfahrzeuganhänger das Unterscheidungszeichen nicht geführt§ 47 Absatz 2 Satz 1
§ 77 Nummer 27
15 €