Lfd. Nr.TatbestandStraßenverkehrs-
Zulassungs-Ordnung
(StVZO)
Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten
d) Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger
186Als Halter Fahrzeug zur Hauptuntersuchung oder zur Sicherheitsprüfung nicht vorgeführt§ 29 Absatz 1 Satz 1 i. V. m. Nummer 2.1, 2.2, 2.6, 2.7 Satz 2, 3, Nummer 3.1.1, 3.1.2, 3.2.2 der Anlage VIII
§ 69a Absatz 2 Nummer 14
186.1bei Fahrzeugen, die nach Nummer 2.1 der Anlage VIII
zu § 29 StVZO in bestimmten Zeitabständen einer Sicherheitsprüfung zu unterziehen sind, wenn der
Vorführtermin überschritten worden ist um
186.1.1bis zu 2 Monate 15 €
186.1.2mehr als 2 bis zu 4 Monate 25 €
186.1.3mehr als 4 bis zu 8 Monate 60 €
186.1.4mehr als 8 Monate 75 €
186.2bei anderen als in Nummer 186.1 genannten Fahrzeugen, wenn der Vorführtermin überschritten worden ist um
186.2.1mehr als 2 bis zu 4 Monate 15 €
186.2.2mehr als 4 bis zu 8 Monate 25 €
186.2.3mehr als 8 Monate 60 €
187Fahrzeug zur Nachprüfung der Mängelbeseitigung
nicht rechtzeitig vorgeführt
§ 29 Absatz 1 Satz 1 i. V. m. Nummer 3.1.4.3 Satz 2 Halbsatz 2 der Anlage VIII
§ 69a Absatz 2 Nummer 18
 15 €
187aBetriebsverbot oder -beschränkung wegen Fehlens
einer gültigen Prüfplakette oder Prüfmarke in Ver-
bindung mit einem SP-Schild nicht beachtet
§ 29 Absatz 7 Satz 5
§ 69a Absatz 2 Nummer 15
 60 €
Vorstehende Außenkanten
188Fahrzeug oder Fahrzeugkombination in Betrieb genommen, obwohl Teile, die den Verkehr mehr als unvermeidbar gefährdeten, an dessen Umriss hervorragten§ 30c Absatz 1
§ 69a Absatz 3 Nummer 1a
 20 €
Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge
189Als Halter die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder
Zuges angeordnet oder zugelassen, obwohl
§ 31 Absatz 2
§ 69a Absatz 5 Nummer 3
189.1der Führer zur selbstständigen Leitung nicht geeignet war
189.1.1bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen180 €
189.1.2bei anderen als in Nummer 189.1.1 genannten
Fahrzeugen
 90 €
189.2das Fahrzeug oder der Zug nicht vorschriftsmäßig
war und dadurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt war,
§ 31 Absatz 2
§ 69a Absatz 5 Nummer 3
insbesondere unter Verstoß gegen eine Vorschrift
über Lenkeinrichtungen, Bremsen, Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen
§ 31 Absatz 2, jeweils i. V. m.
§ 38
§ 41 Absatz 1 bis 12, 15
bis 17
§ 43 Absatz 1 Satz 1 bis 3, Absatz 4 Satz 1, 3
§ 69a Absatz 5 Nummer 3
189.2.1bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen bzw. ihren Anhängern270 €
189.2.2bei anderen als in Nummer 189.2.1 genannten Fahrzeugen135 €
189.3die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs oder des
Zuges durch die Ladung oder die Besetzung
wesentlich litt
§ 31 Absatz 2
§ 69a Absatz 5 Nummer 3
189.3.1bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen bzw. ihren Anhängern270 €
189.3.2bei anderen als in Nummer 189.3.1 genannten Fahrzeugen135 €
189aAls Halter die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs angeordnet oder zugelassen, obwohl die Betriebserlaubnis erloschen war, und dadurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt§ 19 Absatz 5 Satz 1
§ 69a Absatz 2 Nummer 1b
189a.1bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen270 €
189a.2bei anderen als in Nummer 189a.1 genannten Fahrzeugen135 €
189bAls Halter die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs angeordnet oder zugelassen, obwohl die Betriebserlaubnis erloschen war, und dadurch die Umwelt wesentlich beeinträchtigt
189b.1bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen270 €
189b.2bei anderen als in Nummer 189b.1 genannten Fahrzeugen135 €
Führung eines Fahrtenbuches
190Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß geführt, auf Verlangen nicht ausgehändigt oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt§ 31a Absatz 2, 3
§ 69a Absatz 5 Num-
mer 4, 4a
 100 €
Überprüfung mitzuführender Gegenstände
191Mitzuführende Gegenstände auf Verlangen nicht vorgezeigt oder zur Prüfung nicht ausgehändigt§ 31b
§ 69a Absatz 5 Nummer 4b
  5 €
Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen
192Kraftfahrzeug, Anhänger oder Fahrzeugkombination in Betrieb genommen, obwohl die höchstzulässige Breite, Höhe oder Länge überschritten war§ 32 Absatz 1 bis 4, 9
§ 69a Absatz 3 Nummer 2
 60 €
193Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs,
Anhängers oder einer Fahrzeugkombination angeordnet oder zugelassen, obwohl die höchstzulässige Breite,
Höhe oder Länge überschritten war
§ 31 Absatz 2 i. V. m.
§ 32 Absatz 1 bis 4, 9
§ 69a Absatz 5 Nummer 3
 75 €
Unterfahrschutz
194Kraftfahrzeug, Anhänger oder Fahrzeug mit austauschbarem Ladungsträger ohne vorgeschriebenen Unterfahrschutz in Betrieb genommen§ 32b Absatz 1, 2, 4
§ 69a Absatz 3 Nummer 3a
 25 €
Kurvenlaufeigenschaften
195Kraftfahrzeug oder Fahrzeugkombination in Betrieb
genommen, obwohl die vorgeschriebenen Kurvenlaufeigenschaften nicht eingehalten waren
§ 32d Absatz 1, 2 Satz 1
§ 69a Absatz 3 Nummer 3c
 60 €
196Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs
oder einer Fahrzeugkombination angeordnet oder
zugelassen, obwohl die vorgeschriebenen Kurvenlaufeigenschaften nicht eingehalten waren
§ 31 Absatz 2 i. V. m.
§ 32d Absatz 1, 2 Satz 1
§ 69a Absatz 5 Nummer 3
 75 €
Schleppen von Fahrzeugen
197Fahrzeug unter Verstoß gegen eine Vorschrift über das Schleppen von Fahrzeugen in Betrieb genommen§ 33 Absatz 1 Satz 1,
Absatz 2 Nummer 1, 6
§ 69a Absatz 3 Nummer 3
 25 €
Achslast, Gesamtgewicht, Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen
198Kraftfahrzeug, Anhänger oder Fahrzeugkombination in Betrieb genommen, obwohl die zulässige Achslast,
das zulässige Gesamtgewicht oder die zulässige
Anhängelast hinter einem Kraftfahrzeug überschritten
war
§ 34 Absatz 3 Satz 3
§ 31d Absatz 1
§ 42 Absatz 1, 2 Satz 2
§ 69a Absatz 3 Nummer 4
198.1bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren zulässiges Gesamtgewicht 2 t übersteigtTabelle 3
Buchstabe a
198.2bei anderen Kraftfahrzeugen bis 7,5 t zulässiges
Gesamtgewicht
Tabelle 3
Buchstabe b
199Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs,
eines Anhängers oder einer Fahrzeugkombination
angeordnet oder zugelassen, obwohl die zulässige
Achslast, das zulässige Gesamtgewicht oder die
zulässige Anhängelast hinter einem Kraftfahrzeug
überschritten war
§ 31 Absatz 2 i. V. m.
§ 34 Absatz 3 Satz 3
§ 42 Absatz 1, 2 Satz 2
§ 31d Absatz 1
§ 69a Absatz 5 Nummer 3
199.1bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t oder Kraftfahrzeugen mit
Anhängern, deren zulässiges Gesamtgewicht 2 t
übersteigt
Tabelle 3
Buchstabe a
199.2bei anderen Kraftfahrzeugen bis 7,5 t zulässiges
Gesamtgewicht
Tabelle 3
Buchstabe b
(200)(aufgehoben)
Besetzung von Kraftomnibussen
201Kraftomnibus in Betrieb genommen und dabei mehr Personen oder Gepäck befördert, als in der
Zulassungsbescheinigung Teil I Sitz- und Stehplätze eingetragen sind, und die Summe der im Fahrzeug angeschriebenen Fahrgastplätze sowie die Angaben
für die Höchstmasse des Gepäcks ausweisen
§ 34a Absatz 1
§ 69a Absatz 3 Nummer 5
 60 €
202Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftomnibusses angeordnet oder zugelassen, obwohl mehr Personen befördert wurden, als in der Zulassungsbescheinigung Teil I Plätze ausgewiesen waren§ 31 Absatz 2 i. V. m.
§ 34a Absatz 1
§ 69a Absatz 5 Nummer 3
 75 €
Kindersitze
203Kraftfahrzeug in Betrieb genommen unter Verstoß gegen
203.1das Verbot der Anbringung von nach hinten
gerichteten Kinderrückhalteeinrichtungen auf
Beifahrerplätzen mit Airbag
§ 35a Absatz 8 Satz 1
§ 69a Absatz 3 Nummer 7
 25 €
203.2die Pflicht zur Anbringung des Warnhinweises zur Verwendung von Kinderrückhalteeinrichtungen auf
Beifahrerplätzen mit Airbag
§ 35a Absatz 8 Satz 2, 4
§ 69a Absatz 3 Nummer 7
  5 €
203.3die Pflicht zur rückwärts oder seitlich gerichteten Anbringung von Rückhalteeinrichtungen für Kinder
bis zu einem Alter von 15 Monaten
§ 35a Absatz 13
§ 69a Absatz 3 Nummer 7
25 €
Rollstuhlplätze und Rückhaltesysteme
203aAls Halter die Inbetriebnahme eines Personenkraftwagens, in dem ein Rollstuhlnutzer befördert wurde, angeordnet oder zugelassen, obwohl er nicht mit dem vorgeschriebenen Rollstuhlstellplatz ausgerüstet war§ 35a Absatz 4a Satz 1
§ 31 Absatz 2
§ 69a Absatz 5 Nummer 3
35 €
203bPersonenkraftwagen, in dem ein Rollstuhlnutzer befördert wurde, in Betrieb genommen, obwohl er nicht mit dem vorgeschriebenen Rollstuhlstellplatz ausgerüstet war§ 35a Absatz 4a Satz 1
§ 69a Absatz 3 Nummer 7
35 €
203cAls Halter die Inbetriebnahme eines Personenkraftwagens, in dem ein Rollstuhlnutzer befördert wurde, angeordnet oder zugelassen, obwohl der Rollstuhlstellplatz nicht mit dem vorgeschriebenen Rollstuhl-Rückhaltesystem oder Rollstuhlnutzer-Rückhaltesystem ausgerüstet war§ 35a Absatz 4a Satz 2, 3
§ 31 Absatz 2,
§ 69a Absatz 5 Nummer 3
30 €
203dEinen Personenkraftwagen, in dem ein Rollstuhlnutzer befördert wurde, in Betrieb genommen, obwohl der Rollstuhlstellplatz nicht mit dem vorgeschriebenen Rollstuhl-Rückhaltesystem oder Rollstuhlnutzer-Rückhaltesystem ausgerüstet war§ 35a Absatz 4a Satz 2, 3
§ 69a Absatz 3 Nummer 7
30 €
203eAls Fahrer nicht sichergestellt, dass das Rollstuhl-Rückhaltesystem oder Rollstuhlnutzer-Rückhaltesystem in der vom Hersteller des jeweiligen Systems vorgesehenen Weise während der Fahrt betrieben wurde§ 35a Absatz 4a Satz 4
§ 69a Absatz 3 Nummer 7
30 €
203fAls Halter nicht sichergestellt, dass das Rollstuhl-Rückhaltesystem oder Rollstuhlnutzer-Rückhaltesystem in der vom Hersteller des jeweiligen Systems vorgesehenen Weise während der Fahrt betrieben wurde§ 35a Absatz 4a Satz 4
§ 31 Absatz 2
§ 69a Absatz 5 Nummer 3
30 €
Feuerlöscher in Kraftomnibussen
204Kraftomnibus unter Verstoß gegen eine Vorschrift über mitzuführende Feuerlöscher in Betrieb genommen§ 35g Absatz 1, 2
§ 69a Absatz 3 Nummer 7c
 15 €
205Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftomnibusses unter Verstoß gegen eine Vorschrift über mitzuführende Feuerlöscher angeordnet oder zugelassen§ 31 Absatz 2 i. V. m.
§ 35g Absatz 1, 2
§ 69a Absatz 5 Nummer 3
 20 €
Erste-Hilfe-Material in Kraftfahrzeugen
206Unter Verstoß gegen eine Vorschrift über mitzuführendes Erste-Hilfe-Material
206.1einen Kraftomnibus§ 35h Absatz 1, 2
§ 69a Absatz 3 Nummer 7c
 15 €
206.2ein anderes Kraftfahrzeug§ 35h Absatz 3
§ 69a Absatz 3 Nummer 7c
  5 €
in Betrieb genommen
207Als Halter die Inbetriebnahme unter Verstoß gegen eine Vorschrift über mitzuführendes Erste-Hilfe-Material
207.1eines Kraftomnibusses§ 31 Absatz 2 i. V. m.
§ 35h Absatz 1, 2
§ 69a Absatz 5 Nummer 3
 25 €
207.2eines anderen Kraftfahrzeugs§ 31 Absatz 2 i. V. m.
§ 35h Absatz 3
§ 69a Absatz 5 Nummer 3
 10 €
angeordnet oder zugelassen
Bereifung und Laufflächen
208Kraftfahrzeug oder Anhänger, die unzulässig mit
Diagonal- und mit Radialreifen ausgerüstet waren, in Betrieb genommen
§ 36 Absatz 6 Satz 1, 2
§ 69a Absatz 3 Nummer 8
 15 €
209Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs
oder Anhängers, die unzulässig mit Diagonal- und mit Radialreifen ausgerüstet waren, angeordnet oder
zugelassen
§ 31 Absatz 2 i. V. m.
§ 36 Absatz 6 Satz 1, 2
§ 69a Absatz 5 Nummer 3
 30 €
210Mofa in Betrieb genommen, dessen Reifen keine
ausreichenden Profilrillen oder Einschnitte oder keine ausreichende Profil- oder Einschnitttiefe besaß
§ 36 Absatz 3 Satz 5
§ 31d Absatz 4 Satz 1
§ 69a Absatz 3 Num-
mer 1c, 8
 25 €
211Als Halter die Inbetriebnahme eines Mofas angeordnet oder zugelassen, dessen Reifen keine ausreichenden Profilrillen oder Einschnitte oder keine ausreichende
Profil- oder Einschnitttiefe besaß
§ 31 Absatz 2 i. V. m.
§ 36 Absatz 3 Satz 5
§ 31d Absatz 4 Satz 1
§ 69a Absatz 5 Nummer 3
 35 €
212Kraftfahrzeug (außer Mofa) oder Anhänger in Betrieb genommen, dessen Reifen keine ausreichenden Profilrillen oder Einschnitte oder keine ausreichende Profil-
oder Einschnitttiefe besaß
§ 36 Absatz 3 Satz 3 bis 5
§ 31d Absatz 4 Satz 1
§ 69a Absatz 3 Num-
mer 1c, 8
 60 €
213Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs
(außer Mofa) oder Anhängers angeordnet oder
zugelassen, dessen Reifen keine ausreichenden Profilrillen oder Einschnitte oder keine ausreichende Profil-
oder Einschnitttiefe besaß
§ 31 Absatz 2 i. V. m.
§ 36 Absatz 3 Satz 3 bis 5
§ 31d Absatz 4 Satz 1
§ 69a Absatz 5 Nummer 3
 75 €
213aAls Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte angeordnet oder zugelassen, dessen Bereifung, die in § 36 Absatz 4 oder Absatz 4a StVZO beschriebenen Eigenschaften nicht erfüllt, wenn das Kraftfahrzeug gemäß § 2 Absatz 3a StVO bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte nur mit solchen Reifen gefahren werden darf, die die in § 36 Absatz 4 StVZO beschriebenen Eigenschaften erfüllen§ 31 Absatz 2 i. V. m.
§ 36 Absatz 4 und 4a
§ 69a Absatz 5 Nummer 3
75 €
Sonstige Pflichten für den verkehrssicheren Zustand des Fahrzeugs
214Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeug mit Anhänger in
Betrieb genommen, das sich in einem Zustand befand,
der die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt
§ 30 Absatz 1
§ 69a Absatz 3 Nummer 1
insbesondere unter Verstoß gegen eine Vorschrift
über Lenkeinrichtungen, Bremsen, Einrichtungen zur
Verbindung von Fahrzeugen
§ 38
§ 41 Absatz 1 bis 12, 15
Satz 1, 3, 4, Absatz 16, 17
§ 43 Absatz 1 Satz 1 bis 3,
Absatz 4 Satz 1, 3
§ 69a Absatz 3 Num-
mer 3, 9, 13
214.1bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen bzw. ihren Anhängern180 €
214.2bei anderen als in Nummer 214.1 genannten Fahrzeugen 90 €
Erlöschen der Betriebserlaubnis
214aFahrzeug trotz erloschener Betriebserlaubnis in Betrieb genommen und dadurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt§ 19 Absatz 5 Satz 1
§ 69a Absatz 2 Nummer 1b
214a.1bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen180 €
214a.2bei anderen als in Nummer 214a.1 genannten Fahrzeugen 90 €
214bFahrzeug trotz erloschener Betriebserlaubnis in Betrieb genommen und dadurch die Umwelt wesentlich beeinträchtigt§ 19 Absatz 5 Satz 1
§ 69a Absatz 2 Nummer 1a
214b.1bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen180 €
214b.2bei anderen als in Nummer 214b.1 genannten Fahrzeugen90 €
Mitführen von Anhängern hinter
Kraftrad oder Personenkraftwagen
215Kraftrad oder Personenkraftwagen unter Verstoß gegen eine Vorschrift über das Mitführen von Anhängern in Betrieb genommen§ 42 Absatz 2 Satz 1
§ 69a Absatz 3 Nummer 3
 25 €
Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen
216Abschleppstange oder Abschleppseil nicht ausreichend erkennbar gemacht§ 43 Absatz 3 Satz 2
§ 69a Absatz 3 Nummer 3
  5 €
Stützlast
217Kraftfahrzeug mit einem einachsigen Anhänger in Be-
trieb genommen, dessen zulässige Stützlast um mehr als 50 % über- oder unterschritten wurde
§ 44 Absatz 3 Satz 1
§ 69a Absatz 3 Nummer 3
 60 €
(218)(aufgehoben)
Geräuschentwicklung und Schalldämpferanlage
219Kraftfahrzeug, dessen Schalldämpferanlage defekt war,
in Betrieb genommen
§ 49 Absatz 1
§ 69a Absatz 3 Nummer 17
 20 €
220Weisung, den Schallpegel im Nahfeld feststellen zu lassen, nicht befolgt§ 49 Absatz 4 Satz 1
§ 69a Absatz 5 Nummer 5d
 10 €
Lichttechnische Einrichtungen
221Kraftfahrzeug oder Anhänger in Betrieb genommen
221.1unter Verstoß gegen eine allgemeine Vorschrift über lichttechnische Einrichtungen§ 49a Absatz 1 bis 4, 5 Satz 1,
Absatz 6, 8, 9 Satz 2,
Absatz 9a, 10 Satz 1
§ 69a Absatz 3 Nummer 18
  5 €
221.2unter Verstoß gegen das Verbot zum Anbringen anderer als vorgeschriebener oder für zulässig erklärter lichttechnischer Einrichtungen§ 49a Absatz 1 Satz 1
§ 69a Absatz 3 Nummer 18
 20 €
222Kraftfahrzeug oder Anhänger in Betrieb genommen
unter Verstoß gegen eine Vorschrift über
222.1Scheinwerfer für Fern- oder Abblendlicht§ 50 Absatz 1, 2 Satz 1, 6
Halbsatz 2, Satz 7,
Absatz 3 Satz 1, 2,
Absatz 5, 6 Satz 1, 3, 4, 6,
Absatz 6a Satz 2 bis 5,
Absatz 9
§ 69a Absatz 3 Nummer 18a
 15 €
222.2Begrenzungsleuchten oder vordere Richtstrahler§ 51 Absatz 1 Satz 1, 4 bis 6,
Absatz 2 Satz 1, 4,
Absatz 3
§ 69a Absatz 3 Nummer 18b
 15 €
222.3seitliche Kenntlichmachung oder Umrissleuchten§ 51a Absatz 1 Satz 1 bis 7,
Absatz 3 Satz 1,
Absatz 4 Satz 2,
Absatz 6 Satz 1,
Absatz 7 Satz 1, 3
§ 51b Absatz 2 Satz 1, 3,
Absatz 5, 6
§ 69a Absatz 3 Nummer 18c
 15 €
222.4zusätzliche Scheinwerfer oder Leuchten§ 52 Absatz 1 Satz 2 bis 5,
Absatz 2 Satz 2, 3,
Absatz 5 Satz 2,
Absatz 7 Satz 2, 4,
Absatz 9 Satz 2
§ 69a Absatz 3 Nummer 18e
 15 €
222.5Schluss-, Nebelschluss-, Bremsleuchten oder
Rückstrahler
§ 53 Absatz 1 Satz 1, 3
bis 5, 7,
Absatz 2 Satz 1, 2, 4 bis 6,
Absatz 4 Satz 1 bis 4, 6,
Absatz 5 Satz 1 bis 3,
Absatz 6 Satz 2,
Absatz 8, 9 Satz 1,
§ 53d Absatz 2, 3
§ 69a Absatz 3 Num-
mer 18g, 19c
 15 €
222.6Warndreieck, Warnleuchte oder Warnblinkanlage§ 53a Absatz 1, 2 Satz 1,
Absatz 3 Satz 2,
Absatz 4, 5
§ 69a Absatz 3 Nummer 19
 15 €
222.7Ausrüstung oder Kenntlichmachung von Anbaugeräten oder Hubladebühnen§ 53b Absatz 1 Satz 1
bis 3, 4 Halbsatz 2,
Absatz 2 Satz 1 bis 3, 4
Halbsatz 2,
Absatz 3 Satz 1,
Absatz 4, 5
§ 69a Absatz 3 Nummer 19a
 15 €
Arztschild
222aBescheinigung zur Berechtigung der Führung des
Schildes „Arzt Notfalleinsatz“ nicht mitgeführt oder zur Prüfung nicht ausgehändigt
§ 52 Absatz 6 Satz 3
§ 69a Absatz 5 Nummer 5f
 10 €
Geschwindigkeitsbegrenzer
223Kraftfahrzeug in Betrieb genommen, das nicht mit
dem vorgeschriebenen Geschwindigkeitsbegrenzer
ausgerüstet war, oder den Geschwindigkeitsbegrenzer
auf unzulässige Geschwindigkeit eingestellt oder nicht benutzt, auch wenn es sich um ein ausländisches Kfz handelt
§ 57c Absatz 2, 5
§ 31d Absatz 3
§ 69a Absatz 3 Num-
mer 1c, 25b
100 €
224Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs angeordnet oder zugelassen, das nicht mit dem vorgeschriebenen Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet war oder dessen Geschwindigkeitsbegrenzer auf eine unzulässige Geschwindigkeit eingestellt war oder nicht benutzt wurde§ 31 Absatz 2 i. V. m.
§ 57c Absatz 2, 5
§ 31d Absatz 3
§ 69a Absatz 5 Nummer 3
150 €
225Als Halter den Geschwindigkeitsbegrenzer in den vorgeschriebenen Fällen nicht prüfen lassen, wenn seit
fällig gewordener Prüfung
225.1nicht mehr als ein Monat§ 57d Absatz 2 Satz 1
§ 69a Absatz 5 Nummer 6d
 25 €
225.2mehr als ein Monat§ 57d Absatz 2 Satz 1
§ 69a Absatz 5 Nummer 6d
 40 €
vergangen ist
226Bescheinigung über die Prüfung des Geschwindigkeitsbegrenzers nicht mitgeführt oder auf Verlangen nicht ausgehändigt§ 57d Absatz 2 Satz 3
§ 69a Absatz 5 Nummer 6e
 10 €
(227)(aufgehoben)
(228)(aufgehoben)
Einrichtungen an Fahrrädern
229Fahrrad unter Verstoß gegen eine Vorschrift über die Einrichtungen für Schallzeichen in Betrieb genommen§ 64a
§ 69a Absatz 4 Nummer 4
 15 €
230Fahrrad oder Fahrradanhänger oder Fahrrad mit Beiwagen unter Verstoß gegen eine Vorschrift über lichttechnische Einrichtungen im öffentlichen Straßenverkehr in Betrieb genommen§ 67
§ 67a
§ 69a Absatz 4 Nummer 8, 9
 20 €
Ausnahmen
231Urkunde über eine Ausnahmegenehmigung nicht
mitgeführt
§ 70 Absatz 3a Satz 1
§ 69a Absatz 5 Nummer 7
 10 €
Auflagen bei Ausnahmegenehmigungen
232Als Fahrzeugführer, ohne Halter zu sein, einer vollziehbaren Auflage einer Ausnahmegenehmigung nicht
nachgekommen
§ 71
§ 69a Absatz 5 Nummer 8
 15 €
233Als Halter einer vollziehbaren Auflage einer Ausnahmegenehmigung nicht nachgekommen§ 71
§ 69a Absatz 5 Nummer 8
 70 €
e) Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV)
Betriebsbeschränkungen
234Elektrokleinstfahrzeug ohne die erforderliche Allgemeine Betriebserlaubnis oder Einzelbetriebserlaubnis auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
§ 14 Nummer 1
70 €
234aDie Inbetriebnahme eines Elektrokleinstfahrzeugs ohne
die erforderliche Allgemeine Betriebserlaubnis oder Einzelbetriebserlaubnis auf öffentlichen Straßen angeordnet
oder zugelassen
§ 2 Absatz 4 i. V. m. Absatz 1 Satz 1
Nummer 1
§ 14 Nummer 3
70 €
235Elektrokleinstfahrzeug ohne gültige Versicherungsplakette auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt§ 2 Absatz 1 Satz 1
Nummer 2
§ 14 Nummer 1
40 €
235aDie Inbetriebnahme eines Elektrokleinstfahrzeugs auf öffentlichen Straßen ohne die erforderliche Versicherungsplakette angeordnet oder zugelassen§ 2 Absatz 4 i. V. m. Absatz 1 Satz 1
Nummer 2
§ 14 Nummer 3
40 €
236Elektrokleinstfahrzeug trotz erloschener Betriebserlaubnis auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt und dadurch
die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt
§ 2 Absatz 3 Satz 2
i. V. m. Absatz 4
§ 14 Nummer 1
30 €
236aDie Inbetriebnahme eines Elektrokleinstfahrzeugs auf öffentlichen Straßen trotz erloschener Betriebserlaubnis angeordnet oder zugelassen§ 2 Absatz 4
§ 14 Nummer 3
30 €
237Elektrokleinstfahrzeug unter Verstoß gegen die Vorschriften über die Anforderungen an die lichttechnischen Einrichtungen im öffentlichen Straßenverkehr in Betrieb gesetzt§ 2 Absatz 1
Nummer 4
Buchstabe b
§ 14 Nummer 1
20 €
237aElektrokleinstfahrzeug unter Verstoß gegen die Vorschriften über die Anforderungen an die Schalleinrichtung im öffentlichen Straßenverkehr in Betrieb gesetzt§ 2 Absatz 1
Nummer 4
Buchstabe c
§ 14 Nummer 1
15 €
237bElektrokleinstfahrzeug unter Verstoß gegen die Vorschriften über die Anforderungen an die sonstigen Sicherheitsanforderungen im öffentlichen Straßenverkehr in Betrieb gesetzt§ 2 Absatz 1
Nummer 4
Buchstabe d
§ 14 Nummer 1
25 €
Verhaltensrechtliche Anforderungen
238Mit einem Elektrokleinstfahrzeug eine nicht zulässige
Verkehrsfläche befahren
§ 10 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1
§ 14 Nummer 5
15 €
238.1 – mit Behinderung§ 10 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1
§ 14 Nummer 5
§ 1 Absatz 2 StVO
§ 49 Absatz 1
Nummer 1 StVO
20 €
238.2 – mit Gefährdung25 €
238.3 – mit Sachbeschädigung30 €
238aMit einem Elektrokleinstfahrzeug nebeneinander gefahren§ 11 Absatz 1
§ 14 Nummer 6
15 €
238a.1 – mit Behinderung§ 11 Absatz 1
§ 14 Nummer 6
§ 1 Absatz 2 StVO
§ 49 Absatz 1
Nummer 1 StVO
20 €
238a.2 – mit Gefährdung25 €
238a.3 – mit Sachbeschädigung30 €


Lfd. Nr.TatbestandFerienreise-VerordnungRegelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten
f) Ferienreise-Verordnung
239Kraftfahrzeug trotz eines Verkehrsverbots innerhalb der Verbotszeiten länger als 15 Minuten geführt§ 1
§ 5 Nummer 1
 60 €
240Als Halter das Führen eines Kraftfahrzeugs trotz eines Verkehrsverbots innerhalb der Verbotszeiten länger als
15 Minuten zugelassen
§ 1
§ 5 Nummer 1
150 €