(2) Die Meldung muss mindestens folgende Angaben enthalten: - 1.
Name und Kennung des Schiffes,
- 2.
Start- und Bestimmungshafen,
- 3.
voraussichtliche Ankunftszeit,
- 4.
Zahl der Personen an Bord,
- 5.
Zahl und Art der vermuteten Krankheitsfälle an Bord und
- 6.
Art der Gefahr für die öffentliche Gesundheit, soweit bekannt.
(3) Die zuständige Hafenaufsicht leitet die Meldung unverzüglich an den zuständigen Hafenärztlichen Dienst weiter. Dieser informiert unverzüglich das für den Hafen zuständige Gesundheitsamt.
(4) Auf Meldungen nach Absatz 1, die sich auf eine übertragbare Krankheit beziehen, findet § 11 Absatz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes entsprechende Anwendung. Für die Übermittlung an die zuständige Landesbehörde ist das Gesundheitsamt zuständig, das die Meldung erhalten hat.