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§ 22 IGV-DG - Strafvorschrift
Stand 02.06.2021
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§ 22 Strafvorschrift
Wer vorsätzlich eine der in § 21 Absatz 1 Nummer 6 bezeichneten Handlungen begeht und dadurch eine bedrohliche Krankheit verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.