- Ort zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie für öffentliche, kommerzielle, industrielle und private Anwendungen von Fachpersonal entworfen, zusammengesetzt und installiert wurde,
- 10.
- Geräte, die ausschließlich zu Zwecken der Forschung und Entwicklung entworfen wurden und nur auf zwischenbetrieblicher Ebene bereitgestellt werden,
- 11.
- Pfeifenorgeln.
(3) Soweit auf Grund anderer Rechtsvorschriften besondere Anforderungen an die Verwendung der durch diese Verordnung beschränkten Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten bestehen, gelten diese Rechtsvorschriften,
§ 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
- 1.
- Elektro- und Elektronikgerät:ein Gerät, das für den Betrieb mit Wechselstrom von höchstens 1 000 Volt oder für den Betrieb mit Gleichstrom von höchstens 1 500 Volt ausgelegt ist und
- a)
- das zu seinem ordnungsgemäßen Betrieb von elektrischen Strömen oder elektromagnetischen Feldern abhängig ist, das heißt, dass elektrische Ströme oder elektromagnetische Felder benötigt werden, um mindestens eine der beabsichtigten Funktionen des Geräts zu erfüllen,
- b)
- der Erzeugung, Übertragung und Messung solcher Felder und Ströme dient;
- 2.
- ortsfestes industrielles Großwerkzeug:eine groß angelegte Anordnung mehrerer Maschinen, Geräte oder Bauteile mit einer gemeinsamen Funktion für eine bestimmte Anwendung, die
- a)
- von Fachpersonal dauerhaft an einem bestimmten Ort installiert und von Fachpersonal abgebaut wird und
- b)
- von Fachpersonal in einer industriellen Fertigungsanlage oder einer Forschungs- und Entwicklungsanlage eingesetzt und instand gehalten wird;
- 3.
- ortsfeste Großanlage:eine groß angelegte Anordnung von Geräten unterschiedlicher Art und gegebenenfalls weiteren Einrichtungen, die
- a)
- von Fachpersonal montiert und installiert wird und
- b)
- dazu bestimmt ist, auf Dauer an einem festen Ort betrieben zu werden und von Fachpersonal abgebaut zu werden;
- 4.
- Kabel:ein Kabel mit einer Nennspannung von weniger als 250 Volt, das als Verbindungs- oder Verlängerungskabel zum Anschluss eines Elektro- oder Elektronikgeräts an eine Steckdose oder zur Verbindung von zwei oder mehr Elektro- oder Elektronikgeräten dient;
- 5.
- Hersteller:jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die ein Elektro- oder Elektronikgerät herstellt oder entwickeln oder herstellen lässt und es unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet;
- 6.
- Bevollmächtigter:jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die der Hersteller schriftlich ermächtigt hat, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen;
- 7.
- Vertreiber:jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die ein Elektro- oder Elektronikgerät an‑