Gesetz zur Stärkung der Organisationen und Lieferketten im Agrarbereich

Teil 1. Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz regelt in Umsetzung und Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union (Unionsrecht)
1.
die staatliche Anerkennung von
a)
Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen (Vereinigungen) und
b)
Branchenverbänden,
soweit sich deren Tätigkeit auf Agrarerzeugnisse bezieht (Agrarorganisationen),
2.
die Freistellung vom Kartellverbot von Agrarorganisationen einschließlich im Unionsrecht geregelter Organisationen und Verbände, die mit Agrarorganisationen vergleichbar sind,
3.
das Verbot bestimmter unlauterer Handelspraktiken in Geschäftsbeziehungen zwischen Käufern und Lieferanten in der Lebensmittellieferkette sowie
4.
die Gestaltung von Vertragsbeziehungen zwischen Erzeugern und Verarbeitern von Agrarerzeugnissen.
(2) Soweit es das Unionsrecht den Mitgliedstaaten überlässt, Agrarorganisationen anzuerkennen oder Unionsrecht über die Anerkennung von Agrarorganisationen anzuwenden, kann in Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz die Anerkennung oder Anwendung ganz oder teilweise nach Maßgabe des Satzes 2 angeordnet werden. Eine Anordnung darf nur erfolgen, soweit dies
1.
aus Gründen des Verwaltungsverfahrens erforderlich ist oder
2.
im Interesse der betroffenen Agrarorganisationen liegt.
(3) Absatz 1 Nummer 2 ist auch anzuwenden auf Freistellungen
1.
landwirtschaftlicher Erzeugerbetriebe und
2.
nicht anerkannter Vereinigungen landwirtschaftlicher Erzeugerbetriebe und nicht anerkannter Vereinigungen solcher Vereinigungen (sonstiger Vereinigungen),
soweit eine Erstreckung von Vorschriften dieses Gesetzes sachlich gerechtfertigt oder unionsrechtlich zwingend ist.
§ 2 Begriffsbestimmungen; Verordnungsermächtigung (1) Für dieses Gesetz gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
1.
Agrarerzeugnis ist
a)
ein im Wege der Urerzeugung gewonnenes Erzeugnis der Landwirtschaft (Agrarurerzeugnis) oder
b)
ein Erzeugnis, das aus einem Agrarurerzeugnis durch Bearbeitung oder Verarbeitung gewonnen wird (Agrarverarbeitungserzeugnis),
soweit das jeweilige Erzeugnis in Anhang I des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union angeführt ist;
2.
Fischereierzeugnis ist
a)
ein durch Fischerei oder Aquakultur gewonnenes Erzeugnis der Fischerei (Fischereiurerzeugnis) oder
b)
ein Erzeugnis, das aus einem Fischereiurerzeugnis durch Bearbeitung oder Verarbeitung gewonnen wird (Fischereiverarbeitungserzeugnis),
soweit das jeweilige Erzeugnis in Anhang I des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union angeführt ist;
3.
Lebensmittelerzeugnis ist ein Lebensmittel, das aus mindestens einem Agrar-​ oder Fischereierzeugnis hergestellt worden