§ 12 AgrarOLkG - Vereinbarung über das Zurückschicken nicht verkaufter Erzeugnisse
§ 12 Vereinbarung über das Zurückschicken nicht verkaufter Erzeugnisse Der Käufer kann mit dem Lieferanten nicht wirksam vereinbaren, dass er nicht verkaufte Agrar-, Fischerei- oder Lebensmittelerzeugnisse an den Lieferanten zurückschicken kann, ohne dass er dem Lieferanten Folgendes bezahlt:
1.
den geschuldeten Kaufpreis für die Erzeugnisse und
2.
die Kosten für die Beseitigung der Erzeugnisse, soweit die Erzeugnisse nicht mehr verwendbar sind.