§ 14 AgrarOLkG - Vereinbarung von Zahlungen oder Preisnachlässen für die Lagerung von Erzeugnissen
§ 14 Vereinbarung von Zahlungen oder Preisnachlässen für die Lagerung von Erzeugnissen Der Käufer kann mit dem Lieferanten nicht wirksam vereinbaren, dass sich der Lieferant an den Kosten der Lagerung der gelieferten Agrar-, Fischerei- oder Lebensmittelerzeugnisse beim Käufer durch Zahlungen oder Preisnachlässe beteiligt.