Open user menu
§ 14 AgrarOLkG - Vereinbarung von Zahlungen oder Preisnachlässen für die Lagerung von Erzeugnissen
Stand 08.07.2021
Zurück
Übersetzung
Teilen
§ 14 Vereinbarung von Zahlungen oder Preisnachlässen für die Lagerung von Erzeugnissen
Der Käufer kann mit dem Lieferanten nicht wirksam vereinbaren, dass sich der Lieferant an den Kosten der Lagerung der gelieferten Agrar-, Fischerei- oder Lebensmittelerzeugnisse beim Käufer durch Zahlungen oder Preisnachlässe beteiligt.