§ 19 AgrarOLkG - Bestätigung des Vertragsinhalts
§ 19 Bestätigung des Vertragsinhalts Der Käufer hat dem Lieferanten auf Verlangen den Inhalt eines mündlich geschlossenen Liefervertrages oder einer diesem zugrunde liegenden mündlich geschlossenen Rahmenvereinbarung in Textform zu bestätigen. Satz 1 gilt auch für mündlich geschlossene Nebenabreden zu einem Vertrag. Der Inhalt einer dem Liefervertrag zugrunde liegenden Rahmenvereinbarung muss nicht nach Satz 1 bestätigt werden, wenn
1.
der Käufer ein Erzeugerzusammenschluss ist, dem der Lieferant angehört, und
2.
dem Liefervertrag die für die Mitglieder des Erzeugerzusammenschlusses geltenden Bestimmungen zugrunde liegen.