§ 24 AgrarOLkG - Anwendbarkeit des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
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§ 24 Anwendbarkeit des Gesetzes gegen WettbewerbsbeschränkungenDie Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, insbesondere die §§ 19 und 20 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, sowie die Aufgaben, Befugnisse und Zuständigkeiten des Bundeskartellamts bleiben unberührt.