§ 28 AgrarOLkG - Befugnisse der Durchsetzungsbehörde; Verordnungsermächtigung
§ 28 Befugnisse der Durchsetzungsbehörde; Verordnungsermächtigung (1) Die Durchsetzungsbehörde hat die Befugnis,
1.
Untersuchungen auf Grund einer Beschwerde oder, auch aus Gründen der Vertraulichkeit, von Amts wegen einzuleiten und durchzuführen, wobei der Behörde die Rechte auf Grund des § 54 zustehen,
2.
nach Anhörung des Käufers einen Verstoß gegen eines der in § 23 Satz 2 in Verbindung mit den §§ 11 bis 21 und in Verbindung mit § 4 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen normierten Verbote festzustellen und die Anordnungen zu treffen, die zur Beseitigung des Verstoßes und zur Verhütung künftiger Verstöße notwendig sind,
3.
ihre nach Nummer 2 sowie nach § 55 Absatz 1 Nummer 1a und 1b gegenüber Käufern getroffenen Entscheidungen nach Maßgabe der Absätze 5 bis 7 zu veröffentlichen und
4.
Leitlinien zur Einstufung von Erzeugnissen als verderblich im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 4 zu veröffentlichen.
(2) Entscheidungen nach Absatz 1 Nummer 2 trifft die Durchsetzungsbehörde im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt. Entscheidungen im Verfahren nach § 55 Absatz 1 Nummer 1b hinsichtlich des Vorliegens eines Verstoßes gegen eines der in den § 23 Satz 2 in Verbindung mit den §§ 11 bis 21 und in Verbindung mit § 4 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen normierten Verbote trifft die Durchsetzungsbehörde im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt. Vor Entscheidungen hinsichtlich der Höhe des festzusetzenden Bußgelds nach § 55 Absatz 1 Nummer 1b und vor Veröffentlichung von Leitlinien nach Absatz 1 Nummer 4 gibt die Durchsetzungsbehörde dem Bundeskartellamt Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Durchsetzungsbehörde kann dem Bundeskartellamt für die Zwecke der Sätze 1 bis 3 die entscheidungserheblichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse übermitteln. Liegen dem Bundeskartellamt Informationen einschließlich personenbezogener Daten und Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen vor, die von den nach Satz 4 übermittelten Informationen abweichen, kann das Bundeskartellamt diese Informationen der Durchsetzungsbehörde übermitteln.
(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, das Verfahren zur Beteiligung des Bundeskartellamts näher zu regeln.
(4) Die Durchsetzungsbehörde kann Anordnungen nach Absatz 1 Nummer 2 mit Zwangsmitteln nach den Bestimmungen des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes durchsetzen. Dabei kann sie die Zwangsmittel für jeden Fall der Nichtbefolgung androhen. Sie kann auch Zwangsmittel gegen Behörden anwenden. Die Höhe des Zwangsgelds kann bis zu 300 000 Euro betragen.
(5) Die Durchsetzungsbehörde veröffentlicht Entscheidungen nach Absatz 1 Nummer 3 nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens unter Nennung des Namens des Käufers auf ihrer Internetseite, soweit die Entscheidung nicht einen geringfügigen Verstoß betrifft. Ist die Entscheidung bei Veröffentlichung noch nicht bestandskräftig, weist die Durchsetzungsbehörde auf die fehlende Bestandskraft hin.
(6) Wird ein Verstoß behoben, der Gegenstand einer veröffentlichten Entscheidung ist, macht die Durchsetzungsbehörde dies unverzüglich auf ihrer Internetseite bekannt. Ergeht zu der Entscheidung der Durchsetzungsbehörde eine Gerichtsentscheidung, macht die Durchsetzungsbehörde auf Antrag des betroffenen Käufers den Tenor der Gerichtsentscheidung unverzüglich auf ihrer Internetseite bekannt.
(7) Die Durchsetzungsbehörde entfernt die Informationen nach den Absätzen 5 und 6 spätestens drei Monate nach der Veröffentlichung der Entscheidung der Durchsetzungsbehörde oder des Tenors der Gerichtsentscheidung von der Internetseite. Wird ein Verstoß behoben, nachdem die Durchsetzungsbehörde die Informationen von der Internetseite nach Satz 1 entfernt hat, macht die Durchsetzungsbehörde die Behebung des Verstoßes auf Antrag des Käufers für die Dauer von höchstens drei Monaten auf ihrer Internetseite bekannt.