§ 31 AgrarOLkG - Austausch mit anderen Durchsetzungsbehörden
§ 31 Austausch mit anderen Durchsetzungsbehörden Die Durchsetzungsbehörde nimmt an den regelmäßigen Treffen der Durchsetzungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/633 teil.