§ 31 AgrarOLkG - Austausch mit anderen Durchsetzungsbehörden
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§ 31 Austausch mit anderen DurchsetzungsbehördenDie Durchsetzungsbehörde nimmt an den regelmäßigen Treffen der Durchsetzungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/633 teil.