§ 36 AgrarOLkG - Verfahrensbeteiligte
§ 36 Verfahrensbeteiligte An dem Verfahren vor dem zuständigen Gericht sind beteiligt:
1.
der Kläger,
2.
die Durchsetzungsbehörde,
3.
das Bundeskartellamt bei Entscheidungen nach § 28 Absatz 1 Nummer 2,
4.
Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung erheblich berührt werden und die die Durchsetzungsbehörde auf ihren Antrag zu dem Verfahren beigeladen hat.