§ 37 AgrarOLkG - Anwaltszwang
§ 37 Anwaltszwang Vor dem zuständigen Gericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Durchsetzungsbehörde und das Bundeskartellamt können sich durch ein Mitglied der jeweiligen Behörde vertreten lassen.