§ 51 AgrarOLkG - Wiederaufnahmeverfahren gegen den Bußgeldbescheid
§ 51 Wiederaufnahmeverfahren gegen den Bußgeldbescheid Im Wiederaufnahmeverfahren gegen den Bußgeldbescheid der Durchsetzungsbehörde (§ 85 Absatz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) entscheidet das nach § 32 Absatz 1 zuständige Gericht.