§ 52 AgrarOLkG - Gerichtliche Entscheidungen bei der Vollstreckung
§ 52 Gerichtliche Entscheidungen bei der Vollstreckung Die bei der Vollstreckung notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen (§ 104 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) werden von dem nach § 32 Absatz 1 zuständigen Gericht erlassen.