§ 52 AgrarOLkG - Gerichtliche Entscheidungen bei der Vollstreckung
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§ 52 Gerichtliche Entscheidungen bei der VollstreckungDie bei der Vollstreckung notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen (§ 104 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) werden von dem nach § 32 Absatz 1 zuständigen Gericht erlassen.