§ 52b AgrarOLkG - Zuständiger Senat beim Bundesgerichtshof
§ 52b Zuständiger Senat beim Bundesgerichtshof (1) Der nach § 94 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen beim Bundesgerichtshof gebildete Kartellsenat entscheidet über folgende Rechtsmittel:
1.
in Verwaltungssachen über die Revision gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts (§§ 44, 46, 47) und über die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 45),
2.
in Bußgeldsachen über die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts (§ 50).
(2) § 94 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gilt entsprechend.