Gesetz über die Statistik der Bevölkerungsbewegung und die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes

§ 1 Zweck der Erhebung Folgende Bundesstatistiken werden geführt, um die Zahl und die Zusammensetzung der Bevölkerung sowie ihre Veränderungen und deren Ursachen festzustellen:
1.
die Statistik der natürlichen Bevölkerungsbewegung, untergliedert in die
a)
Statistik der Eheschließungen und Umwandlungen von Lebenspartnerschaften in Ehen,
b)
Geburtenstatistik,
c)
Sterbefallstatistik einschließlich Todesursachenstatistik,
2.
die Statistik der rechtskräftigen Beschlüsse in Eheauflösungssachen,
3.
die Statistik der rechtskräftigen Aufhebungen von Lebenspartnerschaften,
4.
die Wanderungsstatistik und
5.
die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes.
§ 2 Statistik der natürlichen Bevölkerungsbewegung (1) Die nach Landesrecht für die Führung der Personenstandsregister zuständigen Stellen übermitteln den statistischen Ämtern der Länder mindestens monatlich die Daten zu Eheschließungen und Umwandlungen von Lebenspartnerschaften in Ehen, lebend-​ und totgeborenen Kindern.
(1a) Die Stellen nach Absatz 1 übermitteln spätestens am dritten Arbeitstag nach Eintrag in das Sterberegister die Daten zu Sterbefällen den statistischen Ämtern der Länder. Diese übermitteln die Daten unverzüglich dem Statistischen Bundesamt für
Zwecke der Darstellung aktueller Sterbefallzahlen, insbesondere zur Feststellung einer überdurchschnittlichen Sterblichkeit. Die Aufgabe der statistischen Ämter der Länder, die Sterbefallstatistik durchzuführen, bleibt unberührt.
(2) Bei Eheschließungen und Umwandlungen von Lebenspartnerschaften in Ehen werden folgende Daten übermittelt:
1.
als Erhebungsmerkmale
a)
Tag der Eheschließung und Standesamt, das die Eheschließung registriert hat,
b)
Staatsangehörigkeit, Geschlecht, Wohnort, Tag der Geburt, bisheriger Familienstand und Zahl der gemeinsamen Kinder der Ehegatten,
2.
als Hilfsmerkmale
a)
Registernummer,
b)
Monat und Jahr der Beurkundung,
c)
Anschrift der Eheleute.
(3) Bei lebend-​ und bei totgeborenen Kindern werden folgende Daten übermittelt:
1.
als Erhebungsmerkmale
a)
Tag der Geburt und Standesamt, das die Geburt registriert hat,
b)
Geschlecht,
c)
Angabe darüber, ob die Eltern des Kindes miteinander verheiratet sind,
d)
Tag, Ort und Staat der Geburt der Eltern sowie deren Staatsangehörigkeit und Wohnort,
e)
Einzel-​ oder Mehrlingsgeburt, bei Mehrlingsgeburten Anzahl der Geburten nach Geschlecht,
f)
Tag der Geburt des zuvor geborenen Kindes der Mutter, Angabe darüber, um das wievielte von der Mutter gebore‑