Unterabschnitt 2. Seearbeitszeugnis und Seearbeits-Konformitätserklärung
§ 130 Pflicht zum Mitführen eines Seearbeitszeugnisses, Erteilungsvoraussetzungen (1) Der Reeder darf ein Schiff mit einer Bruttoraumzahl von 500 oder größer, das
- 1.
- für internationale Fahrten verwendet wird oder
- 2.
- Fahrten von einem Hafen oder zwischen Häfen in einem anderen Staat durchführt,
(2) Das Seearbeitszeugnis wird von der Berufsgenossenschaft erteilt, wenn sie durch eine Überprüfung des Schiffes festgestellt hat, dass
- 1.
- die Arbeits- und Lebensbedingungen der Besatzungsmitglieder auf dem Schiff den Anforderungen der Rechtsvorschriften entsprechen, die zum Schutz vor Gefahren für die Sicherheit und die Gesundheit oder zum sonstigen Schutz der Besatzungsmitglieder erlassen worden sind, und
- 2.
- die zur Aufrechterhaltung der Anforderungen der Nummer 1 ergriffenen Maßnahmen ausreichend sind.
durch ein vom Reeder in Auftrag gegebenes Gutachten (Überprüfungsbericht) einer anerkannten Organisation nachgewiesen ist, dass die Anforderungen des Satzes 1 erfüllt sind. Unbeschadet des Satzes 2 kann sich die Berufsgenossenschaft jederzeit vorbehalten, das Seearbeitszeugnis erst nach einer durch sie selbst durchgeführten Überprüfung im Sinne des Satzes 1 zu erteilen.
(3) Der Reeder darf eine anerkannte Organisation nur mit der Überprüfung und der Erstellung des Überprüfungsberichtes beauftragen, wenn er mit der anerkannten Organisation eine schriftliche Vereinbarung geschlossen hat, in der mindestens die Befugnis der anerkannten Organisation geregelt ist, dass das Abstellen eines Verstoßes verlangt und die Berufsgenossenschaft über einen festgestellten Verstoß unterrichtet werden darf.
(4) Soweit der Reeder eine anerkannte Organisation mit der Überprüfung und der Erstellung des Überprüfungsberichtes beauftragt, hat er dies der Berufsgenossenschaft anzuzeigen. Die anerkannte Organisation hat die Berufsgenossenschaft über einen festgestellten Verstoß zu unterrichten.
(5) Das Seearbeitszeugnis gilt vorbehaltlich des Absatzes 6 für fünf Jahre. Ein erneutes Erteilen des Seearbeitszeugnisses ist nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 möglich.
(6) Ein Seearbeitszeugnis verliert seine Gültigkeit
- 1.
- wenn vorgeschriebene Zwischenüberprüfungen nicht fristgerecht durchgeführt oder bescheinigt worden sind,
- 2.
- bei Flaggenwechsel,
- 3.
- wenn die Verantwortung des Reeders für den Betrieb des Schiffes endet,
- 4.
- im Falle wesentlicher baulicher Veränderungen der Unterkünfte und Freizeiteinrichtungen,
- 5.
- im Falle seiner Rücknahme oder seines Widerrufes.