§ 102 SeeArbG - Ruhen des Anspruchs auf medizinische Betreuung auf Kosten des Reeders
§ 102 Ruhen des Anspruchs auf medizinische Betreuung auf Kosten des Reeders Weigert sich ein Besatzungsmitglied ohne berechtigten Grund, die angebotene Heilbehandlung oder Krankenhausbehandlung anzunehmen, so ruht der Anspruch auf medizinische Betreuung auf Kosten des Reeders für die Dauer der unberechtigten Weigerung.