§ 126 SeeArbG - Besatzungsmitgliedern gleichgestellte Personen
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§ 126 Besatzungsmitgliedern gleichgestellte PersonenKanalsteurer auf dem Nord-Ostsee-Kanal und Sicherheitskräfte privater nach der Gewerbeordnung zugelassener Bewachungsunternehmen stehen hinsichtlich dieses Unterabschnitts den Besatzungsmitgliedern gleich.