§ 126 SeeArbG - Besatzungsmitgliedern gleichgestellte Personen
§ 126 Besatzungsmitgliedern gleichgestellte Personen Kanalsteurer auf dem Nord-Ostsee-Kanal und Sicherheitskräfte privater nach der Gewerbeordnung zugelassener Bewachungsunternehmen stehen hinsichtlich dieses Unterabschnitts den Besatzungsmitgliedern gleich.