§ 32 SeeArbG - Dienstleistungspflicht
§ 32 Dienstleistungspflicht Das Besatzungsmitglied hat die Dienste zu verrichten, zu denen es im Rahmen des Heuerverhältnisses verpflichtet ist. Es hat dabei den Anordnungen der zuständigen Vorgesetzten Folge zu leisten.