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§ 32 SeeArbG - Dienstleistungspflicht
Stand 27.05.2021
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§ 32 Dienstleistungspflicht
Das Besatzungsmitglied hat die Dienste zu verrichten, zu denen es im Rahmen des Heuerverhältnisses verpflichtet ist. Es hat dabei den Anordnungen der zuständigen Vorgesetzten Folge zu leisten.