Open user menu
§ 7 SeeArbG - Jugendliche Besatzungsmitglieder
Stand 27.05.2021
Zurück
Übersetzung
Teilen
§ 7 Jugendliche Besatzungsmitglieder
Jugendliche Besatzungsmitglieder sind Besatzungsmitglieder, die das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben.