§ 71a SeeArbG - Verlängerung des Heuerverhältnisses während Gefangenschaft
§ 71a Verlängerung des Heuerverhältnisses während Gefangenschaft Befindet sich das Besatzungsmitglied bei Beendigung des Heuerverhältnisses in Gefangenschaft infolge seeräuberischer Handlung oder bewaffneter Raubüberfälle auf Schiffe, verlängert sich das Heuerverhältnis bis zum Zeitpunkt der Freilassung oder des Todes des Besatzungsmitglieds.