§ 75 Bestimmungsort der Heimschaffung (1) Bestimmungsort der Heimschaffung nach Wahl des Besatzungsmitglieds ist - 1.
der Wohnort des Besatzungsmitglieds,
- 2.
der Ort, an dem der Heuervertrag abgeschlossen worden ist,
- 3.
der durch Tarifvertrag festgelegte Ort oder
- 4.
jeder andere im Heuervertrag vereinbarte Ort.
(2) Lässt der Reeder ein Besatzungsmitglied im Stich (§ 76a Absatz 1 Satz 3), ist abweichend von Absatz 1 Bestimmungsort der Heimschaffung ausschließlich der Wohnort des Besatzungsmitglieds.