§ 78 SeeArbG - Verfügbarkeit von Rechtsvorschriften über Heimschaffung
§ 78 Verfügbarkeit von Rechtsvorschriften über Heimschaffung Der Reeder hat sicherzustellen, dass dem Besatzungsmitglied an Bord eine Kopie der anwendbaren Rechtsvorschriften über die Heimschaffung in einer für das Besatzungsmitglied geeigneten Sprache zur Verfügung steht.