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§ 84 SeeArbG - Vergütungsanspruch
Stand 27.05.2021
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§ 84 Vergütungsanspruch
Reeder haben Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu zahlen, die so zu bemessen ist, dass sie mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens jährlich bezogen auf das Ausbildungsjahr, ansteigt.