- 1.
die Bezeichnung des anzuerkennenden Ausbildungsberufes,
- 2.
die Zusammensetzung und die Aufgaben der zuständigen Stelle,
- 3.
die Ausbildungsdauer, die nicht weniger als zwei Jahre betragen soll,
- 4.
die beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die mindestens Gegenstand der Berufsausbildung sind (Ausbildungsberufsbild),
- 5.
eine Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Vermittlung der beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Ausbildungsrahmenplan),
- 6.
die Anrechnung beruflicher Vorbildung auf die Ausbildungszeit,
- 7.
die Eignung der Ausbildenden, der Ausbildungsstätte, die persönliche und fachliche Eignung der Ausbilderinnen oder Ausbilder,
- 8.
das Prüfungswesen, insbesondere im Hinblick auf den Prüfungsausschuss, Prüfungsgegenstand und die Prüfungsordnung.